Nach Auffassung des LG – Einzelrichter – stehen Rechtsanwalt R 2 neben der Terminsgebühr eine Grundgebühr sowie eine Verfahrensgebühr und darüber hinaus auch die Postentgeltpauschale zu.

Ob eine zeitlich befristete Bestellung zu einem weiteren Verteidiger oder eine auf einen Sitzungstag beschränkte Bestellung zum Vertreter vorliegt, hängt nach Ansicht des LG in erster Linie von der Formulierung der Verfügung des Vorsitzenden ab. Jedoch könne auch von Bedeutung sein, ob der zusätzlich bestellte Verteidiger gehalten sei, sich umfassend in den Verfahrensstoff einzuarbeiten und/oder eine zeitaufwendige den Termin vorbereitende Tätigkeit zu entfalten. In diesen besonderen Fällen liege keine bloße Vertretung mehr vor. Dann können über die Terminsgebühr hinaus weitere Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühr) anfallen. Ob dies der Fall ist, ist nach Auffassung des LG Ulm ggf. im Verfahren über die Festsetzung der dem Verteidiger zustehenden Vergütung zu ermitteln. Sofern dies angezeigt sei, seien Stellungnahmen der beteiligten Rechtsanwälte und des Vorsitzenden einzuholen. Auf diese Weise könnten auch etwaige Veränderungen, die sich wider Erwarten nach der Bestellung des weiteren Verteidigers ergeben haben, berücksichtigt werden. Lediglich eine Vertretung des Pflichtverteidigers liege beispielhaft in folgenden Fällen vor: Der zunächst bestellte Verteidiger sei in der letzten Stunde eines Termins verhindert und die Beweiserhebung betreffe weitgehend einen Mitangeklagten. Der Verteidiger sei an einem sogenannten "Schiebetermin" verhindert, an dem lediglich Registerauszüge oder Urteile aus früheren Verfahren verlesen werden. In einem Verfahren gegen mehrere Angeklagten betreffe die Beweisaufnahme ganz überwiegend einen Mitangeklagten, nicht aber den vom bestellten Verteidiger vertretenen Angeklagten (OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.2.2011 – 4 Ws 195/10, AGS 2011, 224 = RVGreport 2011, 141 = StraFo 2011, 198).

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