Vor dem AG fanden am 12.6.2023 und 14.6.2023 Hauptverhandlungstermine gegen den Angeklagten statt, dem u.a. schwerer sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen wurde. Der Vorsitzende hatte dem Angeklagten Rechtsanwalt R 1 als Verteidiger beigeordnet. Wegen dessen Verhinderung am 14.6.2023 bestellte er im Termin am 14.6.2023 Rechtsanwalt R 2 zum Verteidiger. Die Verfügung lautet wie folgt:

Zitat

"Herr Rechtsanwalt R 2 wird für die heutige Sitzung dem Angeklagten pp. als notwendiger Verteidiger wegen der Verhinderung des Rechtsanwalts R 1 zum heutigen Termin beigeordnet."

Rechtsanwalt R 2 hat dann beantragt, ihm eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV, eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV, sowie Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Die Kostenbeamtin ist davon ausgegangen, dass, da Rechtsanwalt R 2 lediglich als Vertreter für Rechtsanwalt R 1 aufgetreten sei, weder eine Grund- und Verfahrensgebühr noch eine Postentgeltpauschale angefallen seien.

Gegen diese Entscheidung hat Rechtsanwalt R 2 Erinnerung eingelegt. Das AG hat die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Die Beiordnung von Rechtsanwalt R 2 sei lediglich wegen der Verhinderung von Rechtsanwalt R 1 an dem Sitzungstag am 14.6.2023 erfolgt und hätte sich auch nicht auf einen außerplanmäßigen Fortsetzungstermin erstreckt. Eine unbeschränkte Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers sei nicht erfolgt. Tatsächlich handele es sich bei der Tätigkeit von Rechtsanwalt R 2 um eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV. Eine Verschlechterung sei indes nicht möglich. Eine Grund-, eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr entstehen nur bei einer Beiordnung über die Einzeltätigkeit hinaus. Dies sei hier nicht der Fall. Rechtsanwalt R 2 hat dagegen Beschwerde eingelegt. Er hält auch die Festsetzung einer Grund- und einer Verfahrensgebühr sowie der Postentgeltpauschale für gerechtfertigt. Das Rechtsmittel hatte beim LG Erfolg.

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