Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch einen außergerichtlich vereinbarten, gem. § 278 Abs. 6 ZPO vom Gericht festgestellten Vergleich, in dem sie hinsichtlich der Kosten regeln, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, erfasst diese Regelung nicht auch die Kosten des Vergleichs.
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