- Einseitige Gespräche nur einer Partei mit dem Gericht stellen keine Besprechung i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV dar. Erforderlich ist vielmehr stets die Beteiligung von zumindest zwei am Verfahren Beteiligter mit dem Ziel, im Rahmen der Besprechung eine Erledigung des Verfahrens herbeizuführen.
- Ein Telefongespräch zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten einer Partei und dem zuständigen Richter kann daher mangels Einbeziehung der Gegenseite keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV auslösen.
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