1. Einseitige Gespräche nur einer Partei mit dem Gericht stellen keine Besprechung i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV dar. Erforderlich ist vielmehr stets die Beteiligung von zumindest zwei am Verfahren Beteiligter mit dem Ziel, im Rahmen der Besprechung eine Erledigung des Verfahrens herbeizuführen.
  2. Ein Telefongespräch zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten einer Partei und dem zuständigen Richter kann daher mangels Einbeziehung der Gegenseite keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV auslösen.

OLG Bamberg, Beschl. v. 18.1.2024 – 2 WF 177/23

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