Die Entscheidung des OLG Bamberg gibt Anlass, sich mit den Voraussetzungen der Terminsgebühr für Besprechungen näher zu befassen.

1. Anfall der Terminsgebühr

Ob dem Rechtsanwalt nach Vorbem 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV die dort geregelte Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn er die Besprechungen allein mit dem Richter führt, ist seit jeher bei verschiedenen Fallgestaltungen umstritten.

a) Keine Terminsgebühr

Nach einer weit verbreiteten Auffassung in der Rspr. lösen derartige Besprechungen allein mit dem Gericht die Terminsgebühr nicht aus (so OLG Koblenz RVGreport 2005, 430 [Hansens] = AGS 2005, 479 m. Anm. Hansens = AnwBl. 2005, 794; OVG Berlin-Brandenburg RVGreport 2009, 268 [Ders.]; LAG Berlin-Brandenburg AGS 2012, 15 m. Anm. N. Schneider; LAG Kiel AGS 2019, 177; Hansens, RVGreport 2007, 375, 377).

b) Terminsgebühr

Die Gegenauffassung bejaht auch in seinem solchen Fall den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen (s. LSG Schleswig AGS 2023, 205 [Hansens] = JurBüro 2023, 300 und die von ihm zitierten Gerichte; LSG Essen RVGreport 2010, 221 [Ders.]; LSG München AGS 2020, 276; OLG Hamm AGS 2020, 561; LG Freiburg AGS 2007, 296 m. abl. Anm. N. Schneider; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., 2023, Vorbem. 3 VV Rn 216 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 23. Aufl.).

c) Besprechungen mit dem Richter und beiden Beteiligten

Führt der Rechtsanwalt zunächst ein Telefongespräch mit dem Richter, der wiederum den Gegner bzw. den Gegenanwalt hiervon unterrichtet, soll nach Auffassung anderer Gerichte die Terminsgebühr anfallen, sofern Inhalt der Besprechung jeweils ein qualifiziertes, auf die Erledigung des Verfahrens gerichtetes Gespräch ist (LSG München AGS 2020, 276; OVG Weimar AGS 2021, 31 [Hansens]; LSG Darmstadt RVGreport 2012, 225 [Ders.]; LSG Halle (Saale) RVGreport 2018, 15 [Ders.]; s. auch BGH MDR 2007, 302; FG Berlin-Brandenburg RVGreport 2011, 341 [Ders.], dem folgend Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 214). Gegenteiliger Auffassung sind für diese Variante das OVG Berlin-Brandenburg (RVGreport 2009, 268 [Ders.]), das OVG Bremen (RVGreport 2015, 304 [Ders.] = AGS 2015, 272), das LSG Essen (AnwBl. 2015, 350) und das FG Stuttgart (RVGreport 2015, 140 [Ders.] = AGS 2015, 123).

d) Besprechungen zwischen dem Richter und einer Partei

Großzügiger ist das FG Düsseldorf (RVGreport 2020, 174 [Hansens] = AnwBl 2020, 304), das sogar einseitige Gespräche eines Prozessbevollmächtigten mit dem Gericht ohne Einbeziehung des Gegners für den Anfall der Terminsgebühr genügen lässt (ebenso Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 216).

2. Einigungsbereitschaft des Gegners

Unabhängig von der höchst umstrittenen Frage, wer notwendig Gesprächspartner des Rechtsanwalts sein muss, muss auch berücksichtigt werden, dass die Terminsgebühr für Besprechungen auch erfordert, dass der Gesprächspartner überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel der Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens eintreten muss (BGH AGS 2007,129 = RVGreport 2007, 68 [Hansens]; BVerwG AGS 2018, 493 = RVGreport 2028, 453 [Ders.] = zfs 2028, 703 m. Anm. Hansens). Weitere Voraussetzung für den Anfall einer Terminsgebühr für Besprechungen ist somit allgemein die Einigungsbereitschaft der Verfahrensbeteiligten (s. LAG Köln RVGreport 2017, 256 [Hansens] = AGS 2017, 373). So muss etwa bei Gesprächen zwischen den Prozessbevollmächtigten mehrerer Beklagter ohne Beteiligung des Gegners der Kläger vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan haben (so BAG RVGreport 2013, 193 [Hansens] = zfs 2013, 286 m. Anm. Hansens = AGS 2013, 222). Überträgt man dies auf den Fall des OLG Bamberg, musste hier auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter grds. mit der den Gegenstand des Telefonats vom 9.3.2023 bildenden Erledigung des anhängigen und des Parallelverfahrens ohne Kostenlast der Antragsteller einverstanden gewesen sein. Dafür ist hier nichts ersichtlich, zumal diese Art der besprochenen Verfahrenserledigung dem Kosteninteresse der Antragsgegnerin widerspricht.

3. Vorgehensweise des Rechtsanwalts

Angesichts des Umstandes, dass nach einer weit verbreiteten Auffassung dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller allein für das am 9.3.2023 geführte Telefongespräch mit dem Richter die Terminsgebühr nicht angefallen ist, sollte der Rechtsanwalt in solchen Fällen den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen gebührenrechtlich absichern. Ein direktes Telefonat mit dem Gegner oder seinem Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten, in dem das mit dem Ziel der Erledigung des Verfahrens mit dem Richter geführte Gespräch zusammengefasst und dessen Inhalt bestätigt und die weitere Vorgehensweise erörtert wird, löst die Terminsgebühr für Besprechungen zweifellos auf beiden Seiten aus.

4. Ausblick

Es ist zu begrüßen, dass das OLG Bamberg gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Derzeit liegt seit einem runden Jahr dem BGH in anderer Sache (VIa ZB 7/23) eine Rechtsbeschwerde zu der Frage vor, ob eine telefonische Erört...

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