1. Gesetzliche Regelung

Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV entsteht die Terminsgebühr – soweit hier von Interesse – für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Nach S. 3 Nr. 2 dieser Vorschrift entsteht die Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Besprechungen allein mit dem Auftraggeber sind hiervon ausgeschlossen. Das OLG Bamberg hat darauf hingewiesen, dass auch telefonische Besprechungen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllten, die Terminsgebühr auslösen können (BGH AGS 2007, 129 m. Anm. Schons = RVGreport 2007, 68 [Hansens]).

2. Besprechung einer Partei mit dem Gericht

Ob auch eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung nur einer Partei mit dem Gericht ohne Einbeziehung der Gegenpartei geeignet ist, den Gebührentatbestand der Terminsgebühr auszulösen, ist in Rspr. und Lit. umstritten. Das FG Kassel (AGS 2022, 551 m. Anm. N. Schneider) und das OVG Münster (AGS 2014, 123) sowie Hinne (Anwaltsvergütung im Sozialrecht, 3. Aufl., 2021, § 3 Rn 132) lehnen dies ab. Bejaht wird diese Frage vom SG Fulda (Beschl. v. 8.3.2011 – S 3 SF 60/10), Gerold/Schmidt/Müller-Rabe (RVG, 26. Aufl., 2023, Vorbem. 3 Rn 216) sowie Mayer/Kroiß (RVG, 8. Aufl., 2021, Vorbem. 3 VV Rn 58).

Das OLG Bamberg hat sich hier der erstgenannten Auffassung angeschlossen, nach der einseitige Gespräche nur einer Partei mit dem Gericht keine Besprechung i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV darstellen. Vielmehr sei stets die Beteiligung von mindestens zwei an dem Verfahren Beteiligter mit dem Ziel erforderlich, im Rahmen der Besprechung eine Erledigung des Verfahrens herbeizuführen.

a) Gesetzeszweck

Seine Auffassung hat das OLG Bamberg zum einen mit dem gesetzgeberischen Zweck der Einführung einer Terminsgebühr auch in Fällen der außergerichtlichen Tätigkeit des Prozess- und Verfahrensbevollmächtigten begründet. Vor Einführung des RVG seien außer- und vorgerichtliche Besprechungen nicht honoriert worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass häufig ein gerichtlicher Verhandlungstermin angestrebt worden sei, in dem ein bereits ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert und hierdurch entweder die Verhandlungsgebühr oder die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 BRAGO ausgelöst wurde. Die Einführung der Terminsgebühr für Besprechungen habe deshalb aus verfahrensökonomischen Gründen die Durchführung unnötiger Termine verhindern und die vor- oder außergerichtliche Kommunikation der Rechtsanwälte der Beteiligten gesondert honorieren wollen.

b) Historische Entwicklung des Gebührentatbestandes

Für seine Auffassung hat sich das OLG Bamberg auch auf die historische Entwicklung des Gebührentatbestandes der Terminsgebühr für Besprechungen bezogen. So sei durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 die Vorbem. 3 Abs. 3 VV dahin ergänzt worden, dass die Terminsgebühr auch für "... die Mitwirkung auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts" anfallen sollte. Durch die Einführung des Wortes "auch" sollte – so argumentiert das OLG Bamberg – klargestellt werden, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit Beteiligung des Gerichts mitwirke, wie dies regelmäßig in einem Gütetermin oder in einem im PKH-Verfahren durchgeführten Erörterungstermin der Fall sein könne. Damit habe der Gesetzgeber den Kreis der Beteiligten an der Besprechung auf das Gericht ausgeweitet. Eine grundsätzliche Änderung des auf eine Erledigung bezogene Kommunikation zwischen den Beteiligten gerichteten Besprechungsbegriffs sei damit jedoch nicht verbunden.

Auch mit der Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV durch das 2. KostRMoG v. 23.7.2013 ist nach den weiteren Ausführungen des OLG Bamberg keine inhaltliche Änderung des Kreises der an der Besprechung Beteiligten bezweckt worden. Zwar sei nunmehr die vorstehend erwähnte Konkretisierung "auch ohne Beteiligung des Gerichts" entfallen. Jedoch hätten sich aus der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass hierdurch eine inhaltliche Änderung verbunden sein sollte. Dies wäre jedoch dann zu erwarten gewesen, wenn der Gesetzgeber auch einseitige Besprechungen eines Beteiligten mit dem Gericht für den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen hätte genügen wollen. Dies gilt nach Auffassung des OLG Bamberg umso mehr, als nach allgemeiner Auffassung Besprechungen zwischen dem Richter und nur einem Prozessbeteiligten die Terminsgebühr nicht ausgelöst haben.

c) Begriff der Besprechung

Nach den weiteren Ausführungen des OLG Bamberg erfasst der Begriff der Besprechung nach dem Willen des Gesetzgebers den mündlichen und auch telefonisch möglichen Austausch von Erklärungen mit der Gegenseite, wobei die Bereitschaft der Gegenseite bestehen müsse, überhaupt in Überlegunge...

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