Die Klägerin hatte ihren späten Prozessbevollmächtigten zunächst außergerichtlich mit der Regulierung eines Schadens beauftragt. Die außergerichtliche Tätigkeit endete am 20.11.2019. Zu diesem Zeitpunkt rechnete der spätere Prozessbevollmächtigte gegenüber der Klägerin eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV nebst Auslagen und Umsatzsteuer ab. Im Dezember 2022 erteilte die Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten den Auftrag, Klage einzureichen und dabei auch die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr mit einzuklagen. Die Klage hatte Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Klägerin die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr, ohne die Anrechnung der Geschäftsgebühr zu berücksichtigen. Hiergegen legte die Beklagte Erinnerung ein. Sie war der Auffassung, die Geschäftsgebühr hätte gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden müssen. Dies sei gem. § 15a Abs. 3, 1. Var. RVG auch in der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Richter hat sie zurückgewiesen.

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