Im Beitragsteil weist Reckin darauf hin, dass die e-Rechnung auch für die Anwaltschaft zur Pflicht wird und welche Konsequenzen dies mit sich bringen wird (S. 145).

In einem weiteren Beitrag befasst sich Lissner mit den Kosten im Insolvenzverfahren und gibt hierzu einen aktuellen Überblick (S. 147).

Über die Aktualisierung der Streitwertkataloge für die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit informiert Hansens (S. 152).

Das LG Nürnberg-Fürth befasst sich mit der Mittelgebühr im Berufungsverfahren (S. 156).

Mit einer ungewöhnlichen Fallkonstellation hat sich das AG Stralsund (S. 159) zu befassen. Dort waren zwischen Beendigung der außergerichtlichen Vertretung und Klageerhebung mehr als zwei Kalenderjahre vergangen. In der Kostenfestsetzung haben die Parteien sodann darüber gestritten, ob die titulierte Geschäftsgebühr nach § 15a Abs. 3 RVG anzurechnen sei. Das AG Stralsund hat klargestellt, dass nach Ablauf von zwei Kalenderjahren eine Anrechnung nicht mehr in Betracht kommt und dies dann auch für das Kostenfestsetzungsverfahren gilt.

Das OLG Hamburg hatte sich mit der Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen nach Nr. 1010 VV befasst (S. 164). Es hat klargestellt, dass die Zusatzgebühr drei Termine voraussetzt, an denen Sachverständige oder Zeugen vernommen worden sind. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift auf sonstige Fälle einer besonders umfangreichen Beweisaufnahme lehnt das OLG ab.

Einseitige telefonische Gespräche mit dem Richter genügen nicht, um die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV auszulösen, wie das OLG Bamberg jetzt nochmals festgestellt hat (S. 167).

In der Rspr. wird die Frage kontrovers behandelt, ob im Verfahren nach dem LwVfG eine fiktive Terminsgebühr in Betracht kommt, also ob es sich um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt. Das OLG Oldenburg (AGS 2008, 331) hatte dies bisher verneint. Das OLG Schleswig (AGS 2018, 324) war a.A. und hat eine fiktive Terminsgebühr gewährt. Nunmehr hat auch das OLG Braunschweig (S. 170) die fiktive Terminsgebühr bejaht.

Sind mehrere Streitgenossen erstattungsberechtigt, so ist für jeden einzelnen Streitgenossen ein eigener Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Dabei kommt es für jeden einzelnen Streitgenossen darauf an, ob er selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn ein Streitgenosse für alle zahlt. Dann ist auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung abzustellen (OLG Hamburg, S. 180).

Das LG München II hatte sich mit der Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren zu befassen. Dort war gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt worden, der später aber auf die Höhe der Tagessätze begrenzt wurde. Dadurch hatte sich die zwischenzeitlich eingereichte Adhäsionsklage erledigt. Das Gericht hat klargestellt, dass in diesem Fall eine Kostenentscheidung zugunsten des Adhäsionsklägers nicht in Betracht kommt (S. 181).

Der BGH hatte bereits entschieden, dass die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nicht zu den Kosten des Rechtsstreits zählen. Dies muss vielmehr ausdrücklich vereinbart sein. Das OLG Hamm (S. 183) hat dies jetzt noch einmal bestätigt.

Wie der Streitwert einer Klage auf Erlaubnis zur Aufnahme einer Lebensgefährtin in die Mietwohnung zu bewerten ist, hat das LG Lübeck ausgeführt (S. 190).

Viele Rechtsschutzversicherer verfügen über Schadensabwicklungsunternehmen. Diese sind allerdings nur passivlegitimiert. Zu einer aktiven Prozessführung sind diese Unternehmen nicht berechtigt, wie der BGH klargestellt hat (S. 191).

 

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Autor: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 4/2024, S. II

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