Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger des Angeklagten bestellt worden ist, richtet sich nach Teil 4 Abschnitt 1 VV. Er umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV. Neben der Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht aber ggf. nicht auch eine Verfahrensgebühr.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.2.2024 – 1 Ws 13/24 (S)

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