1. Grundgebühr Nr. 4100 VV und Terminsgebühr Nr. 4114 VV

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stehen dem Rechtsanwalt R für seine am 26.9.2022 erbrachte Pflichtverteidigertätigkeit nach Auffassung des OLG die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV, die Termingebühr nach Nr. 4114 VV sowie Auslagen und gesetzliche Umsatzsteuer zu.

2. Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV

Nach Auffassung des OLG ist jedoch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV für das Betreiben der Geschäfte einschließlich der Information im vorliegenden Fall nicht angefallen. Eine in den Geltungsbereich der Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit habe der Pflichtverteidiger nicht entfaltet. Zwar werde mit der Verfahrensgebühr die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Strafverfahren des ersten Rechtszuges nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens abgegolten. Ausgenommen seien davon aber Tätigkeiten, für die besondere Gebühren vorgesehen seien, wie z.B. die Grundgebühr Nr. 4100 VV und die Termingebühr für die Hauptverhandlung Nr. 4114 VV (vgl. OLG München, a.a.O.). Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Verhandlungstag am 26.9.2022 ergebe sich, dass an diesem Tage keine Beweisaufnahme durchgeführt worden sei, für die eine Einarbeitung in das bisherige Beweisergebnis oder das Entwerfen einer Verteidigungsstrategie erforderlich gewesen wären. Dem Protokoll über die 20 Minuten dauernde Hauptverhandlung sei lediglich die Beiordnung von vier Pflichtverteidigern für den Verhandlungstag sowie die Abtrennung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten wegen Verhandlungsunfähigkeit "auf unabsehbare Zeit" zu entnehmen.

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