In dem vor der Strafkammer geführten Strafverfahren gegen sechs Angeklagte wegen Verbrechen nach dem BtMG hat der Kammervorsitzende mit Einverständnis des Angeklagten B Rechtsanwalt R für den Hauptverhandlungstag am 26.9.2022 als Pflichtverteidiger beigeordnet, nachdem der für das Verfahren beigeordnete Pflichtverteidiger für diesen Tag seine Verhinderung angezeigt hatte. In der Hauptverhandlung am 26.9.2022 wurde das Hauptverfahren gegen einen Mitangeklagten wegen dessen Verhandlungsunfähigkeit "auf unbestimmte Zeit" abgetrennt,

Rechtsanwalt R hat beantragt, seine Gebühren festzusetzen. Geltend gemacht hat er eine Grundgebühr Nr. 4100 VV, eine Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV und eine Terminsgebühr Nr. 4114 VV sowie Auslagen und Umsatzsteuer. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat bei der Festsetzung die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr, jeweils nebst Umsatzsteuer, mit der Begründung in Abzug gebracht, dass diese Gebühren "nur dem vollumfänglich bestellten Pflichtverteidiger" zustünden, die Tätigkeit von Rechtsanwalt R sich hingegen "auf die Teilnahme an diesem Hauptverhandlungstag" beschränkt habe. Der gegen diese Festsetzung erhobenen Erinnerung des Rechtsanwalts R hat die Urkundsbeamtin nach Anhörung der Bezirksrevisors nicht abgeholfen und die Sache der Strafkammer des LG zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat die angefochtene Entscheidung dahingehend geändert, dass auch die beantragten Grund- und Verfahrensgebühr festzusetzen sind. Zur Begründung hat das LG hervorgehoben, dass der nur für einen Verhandlungstag bestellte Pflichtverteidiger einem für das gesamte Verfahren bestellten Pflichtverteidiger gleichgestellt sei, da in beiden Fällen ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet worden sei. Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, dass dem Rechtsanwalt R lediglich die Termingebühr zustehe. Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde hatte dort teilweise Erfolg.

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