In einem Zivilprozess, in dem es um eine Kaufpreisforderung i.H.v. 20.000,00 EUR geht, hat der Kläger drei Zeugen, darunter seine Ehefrau benannt, der Beklagte drei Gegenzeugen. Das Gericht vernimmt im ersten Beweisaufnahmetermin zwei dieser Zeugen, im zweiten Beweisaufnahmetermin drei weitere Zeugen. Im dritten Termin ruft das Gericht die Ehefrau des Klägers in den Zeugenstand, ermahnt diese gem. § 395 Abs. 1 ZPO zur Wahrheit und weist auf die Möglichkeit hin, dass sie unter Umständen ihre Aussagen zu beeidigen hat. Sodann befragt das Gericht die Zeugin zu ihren Vor- und Nachnamen und ihrem Wohnort sowie zum Verhältnis zu den Parteien. Nachdem die Zeugin erklärt hatte, sie sei die Ehefrau des Klägers, belehrt das Gericht sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Hieraufhin erklärt die Zeugin, sie mache von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Demzufolge wird die Zeugin nicht zur Sache vernommen.

Im Anschluss hieran verhandeln die Parteien streitig. Am Schluss der Sitzung verkündet das Gericht ein der Klage stattgebendes Urteil, in dem es den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.

Welche Vergütung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers angefallen? Bestehen Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit?

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