Auszugehen ist davon, dass der Geschäftsführerin gegenüber der GmbH ein Ersatzanspruch nach §§ 611, 675, 670 BGB für getätigte Aufwendungen in Form der Prozesskosten zusteht, da der Rechtsstreit im Wesentlichen deren Tätigkeit als Geschäftsführerin betraf. In diesem Fall ist – vorbehaltlich anderweitigen Vortrags – davon auszugehen, dass im Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und GmbH letztlich die vorsteuerabzugsberechtigte GmbH die gesamten Kosten des Rechtsanwalts trägt (vgl. Senat, Beschl. v. 17.6.2019 – 4 W 54/19). Da die Beklagten trotz Hinweises des Senats zu einer abweichenden Rechtslage nichts vorgetragen haben, ist davon auszugehen, dass die Kosten letztlich bei der vorsteuerabzugsberechtigten GmbH angefallen und damit die Umsatzsteuerbeiträge nicht festzusetzen sind.

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