Nur die GmbH hatte erklärt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, nicht aber auch die Geschäftsführerin. Das spricht zunächst für eine anteilige Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Allerdings darf in einem solchen Fall das Innenverhältnis der Streitgenossen nicht außer Acht gelassen werden. Ist nur einer von mehreren Streitgenossen vorsteuerabzugsberechtigt, so ist nicht zwangsläufig die Umsatzsteuer anteilig festzusetzen. Entscheidend ist vielmehr, wer im Innenverhältnis welche Kosten zu tragen hat. Trägt der vorsteuerabzugsberechtigte Streitgenosse im Innenverhältnis alleine die gesamten Kosten des Rechtsstreits, also auch die Kosten, die auf die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Streitgenossen fallen, so kann auch für diese weiteren Streitgenossen keine Umsatzsteuer verlangt werden (OLG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2019 – 4 W 54/19; BGH NJW 2006, 774; OLG Nürnberg JurBüro 2007, 649; OLG Brandenburg AGS 2011, 155; OLG Stuttgart Rpfleger 2001, 566). Anderenfalls würde man der obsiegenden Partei nur fiktiv geschuldete, tatsächlich jedoch nicht angefallene Kosten und damit eine Bereicherung zugestehen (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2001, 566; KG NJW-RR 1998, 860).

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