Anders als im Umsatzsteuergesetz ist nach dem RVG für eine ordnungsgemäße Berechnung gem. § 10 Abs. 1 S. 1 RVG noch die Schriftform erforderlich. Dies könnte im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnung möglicherweise zu praktischen Schwierigkeiten führen. Allerdings dürfte es dazu nicht mehr kommen. Denn mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz,[7] mit dem Bundestag und Bundesrat bereits befasst sind, soll das Schriftformerfordernis abgeschafft werden. Textform, die auch durch elektronische Rechnungen gewahrt ist, soll dann genügen.

Und auch die Pflichtangaben nach § 10 Abs. 2 RVG sollten kein Grund zur Sorge sein, da auch bei elektronischen Rechnungen neben den reinen umsatzsteuerrelevanten Daten entsprechende Möglichkeiten für ergänzende Angaben vorgesehen sein dürften.

[7] BT-Drucks 20/10943; s. auch Schneider, AGS 2024, 97.

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