Der Entscheidung ist zuzustimmen. Hinsichtlich der Formerfordernisse im Zusammenhang mit Gerichtskostenrechnungen wird in der Praxis immer wieder Einiges durcheinandergebracht. Es muss nämlich unterschieden werden zwischen dem Gerichtskostenansatz einerseits und der auf diesem Ansatz basierenden Zahlungsaufforderung an den Kostenschuldner andererseits.

1. Gerichtskostenansatz

Der Gerichtskostenansatz ist gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GKG seiner Rechtsnatur nach eine gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Verhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht (BFH RVGreport 2016, 35 [Hansens] = BFH/NV 2015, 1598; BFH RVGreport 2015, 35 [Ders.]; BSG RVGreport 2017, 75 [Ders.]; BVerwG RVGreport 2020, 234; BVerfG NJW 1970, 853; OLG Celle RVGreport 2014, 326 [Ders.]; OLG München RVGreport 2014, 481 [Ders.]). Dieser gem. § 19 GKG zu erstellende Gerichtskostenansatz besteht in der Berechnung der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sowie in der Feststellung des Kostenschuldners (s. § 4 Abs. 1 S. 2 KostVfg).

Zuständig für den Gerichtskostenansatz ist der Kostenbeamte. Dessen Aufgaben werden nach den hierzu ergangenen allgemeinen Anordnungen der Justizverwaltungen von dem Beamten des gehobenen oder mittleren Justizdienstes oder vergleichbaren Beschäftigen wahrgenommen (§ 1 KostVfg). Zu den Aufgaben des Kostenbeamten gehört gem. § 2 Abs. 1 KostVfg der rechtzeitige, richtige und vollständige Ansatz der Gerichtskosten. Mit Aufstellung der Schlusskostenrechnung bescheinigt der Kostenbeamte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 KostVfg gleichzeitig den vollständigen Ansatz der Kosten auf den Akten. Gem. § 24 Abs. 9 KostVfg hat der Kostenbeamte die Urschrift der Kostenberechnung unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung zu unterschreiben.

Damit erweist sich die Annahme des BVerwG (RVGreport 2020, 234 [Hansens]), es handele sich bei dem Gerichtskostenansatz um einen schriftlichen Verwaltungsakt, der als Tätigkeit der Gerichtsverwaltung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege und deshalb gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG den Rückgriff auf das VwVfG eröffne, als unzutreffend. Das BVerwG hatte argumentiert, für den Gerichtskostenansatz würden die Anforderungen des § 37 Abs. 3 S. 1 VwVfG gelten. Werde er durch eine Datenverarbeitungsanlage erstellt, sei er ohne Unterschrift und Namensangabe zu erlassen, dies sei gem. § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG nicht zu beanstanden. Dem steht entgegen, dass der Kostenansatz nicht von einer Maschine, sondern von einem Menschen aus Fleisch und Blut, nämlich von dem hierfür zuständigen Kostenbeamten erstellt wird, der die Urschrift des Gerichtskostenansatzes zu unterschreiben hat. Möglicherweise hat das BVerwG, a.a.O., den Gerichtskostenansatz mit der Zahlungsaufforderung verwechselt.

2. Zahlungsaufforderung

a) Inhalt der Zahlungsaufforderung

Von dem Gerichtskostenansatz als Justizverwaltungsakt zu unterscheiden ist nämlich die dem Kostenschuldner zu übersendende Kostenrechnung, verbunden mit einer Zahlungsaufforderung, vom BGH hier als Kostenanforderung bezeichnet, was inhaltlich dasselbe ist. Grundlage hierfür ist § 25 Abs. 1 KostVfg, nach dem der noch offene Gerichtskostenbetrag ins Soll gestellt wird. Hierunter versteht man die Buchung des zu erhebenden Betrags im Sachbuch der Justizkasse oder Kosteneinziehungsstelle, die den Zahlungseingang überwacht und im Falle der Nichtzahlung den Gerichtskostenbetrag durch die Vollstreckungsbehörde beim Kostenschuldner einziehen lässt. Aufgabe des Kostenbeamten ist es, diese Sollstellung der Gerichtskosten zu veranlassen und dem Kostenschuldner einen Ausdruck des ihn betreffenden Inhalts der Kostenrechnung mit einer Zahlungsaufforderung und einer Rechtsbehelfsbelehrung übersenden zu lassen (§ 25 Abs. 2 S. 1 KostVfg). Diese Kostenanforderung stellt somit lediglich die praktische Umsetzung des bereits vom Kostenbeamten persönlich erlassenen Verwaltungsakts dar.

b) Formerfordernisse für die Zahlungsaufforderung

§ 25 Abs. 2 S. 3 KostVfg enthält die Formvorschriften für die an den Kostenschuldner zu übersendende Kostenanforderung. Gem. § 25 Abs. 2 S. 2 KostVfg sind darin der Zahlungsempfänger mit Anschrift und Bankverbindung sowie das Zuordnungsmerkmal der Sollstellung (etwa das Kassenzeichen) anzugeben. § 25 Abs. 2 S. 3 KostVfg enthält Formvorschriften für Kostenanforderungen, die – wie auch im Fall des BVerwG, a.a.O. – automationsgestützt erstellt worden sind. Diese bedürfen weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels. Auf der Kostenanforderung ist lediglich zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. Folgerichtig geht auch der BGH (AGS 2015, 403 und RVGreport 2016, 273 [Hansens]) davon aus, dass der in der Gerichtsakte befindliche Gerichtskostenansatz in der Urschrift unterschrieben wird, für die Form der Kostenanforderung jedoch die Regelung des § 25 Abs. 2 S. 4 KostVfg gilt. Hieraus hat der BGH seinerzeit gefolgert, dass die dem Schuldner übersandt...

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