Der Kostenansatz ist dem Beklagten nach den weiteren Ausführungen des BGH auch ordnungsgemäß zugestellt worden. Gem. § 25 Abs. 2 S. 3 KostVfg i.V.m. dem Erlass des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz v. 6.3.2014 (Az.: RB 5-5607-R3 131/2014) würden nämlich Kostenanforderungen, die – wie es hier der Fall war – automationsgestützt erstellt worden seien, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels bedürfen. Auf der Kostenanforderung sei lediglich zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet sei. Nach den Ausführungen des BGH hatte hier die Rechnungsstelle des BGH bestätigt, dass die für den Kostenschuldner bestimmte Kostenrechnung einen Hinweis über die automationsgestützte Erstellung aufgewiesen habe und ein Dienstsiegel lediglich zusätzlich aufgebracht worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Einzelrichter des IX. ZS des BGH somit die Einwände des Beklagten als rechtlich nicht erheblich angesehen.

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