Soweit die Rechtspflegerin beim AG der sofortigen Beschwerde der Bezirksrevisorin nicht abgeholfen hat, hat das LG diesen Beschluss (deklaratorisch) aufgehoben (vgl. hierzu KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., 2023, § 464b Rn 4 m.w.N.), da eine Abhilfemöglichkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht existiert. Aus § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 572 Abs. 1 ZPO ergebe sich nicht, dass eine Abhilfemöglichkeit in strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren bestehe. Nach dieser Bestimmung seien auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung die Vorschriften der ZPO (nur) entsprechend anzuwenden. Deshalb finden auf das Verfahren (§§ 103 ff. ZPO) und die Vollstreckung (§§ 794 ff. ZPO) der Kostenfestsetzung die Vorschriften der ZPO lediglich insoweit Anwendung, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen. Demgemäß seien für das Beschwerdeverfahren die §§ 304 ff. StPO – also auch § 311 Abs. 3 StPO – und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO anwendbar (BGHSt 48, 106; KG Berlin, Beschl. v. 8.6.2011 – 1 Ws 9/11, RVGreport 2012, 76).

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