Zitat

"Die Gebührenreferenten sind der Auffassung, dass die in S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG normierte Gebührenbeschränkung der Terminsgebühr, dass bis zu drei Termine durch eine Terminsgebühr entgolten werden, wegfallen soll. Die vorgerichtliche Terminsgebühr soll in Abänderung des S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG für jeden Termin (und nicht für drei Termine) anfallen."

Denn für eine Beschränkung der Terminsgebühr gibt es keinen sachlichen Grund:

Zum einen ist die Regelung ein Anachronismus, der auf seinerzeitige Überlegungen der Rot-Grünen-Bundesregierung zurückgeht, ein dialogisches Vorverfahren im Strafrecht zu schaffen. Danach wären Verteidiger wesentlich stärker in das Ermittlungsverfahren einbezogen worden. Dies hätte eine Vielzahl an Terminen bewirkt, deren tatsächliche Anzahl nicht kalkulierbar gewesen wäre. Das dialogische Vorverfahren fiel aber der Diskontinuität anheim, sodass die Regelung überflüssig ist.

Zum anderen hat sich das Sonderopfer, das Pflichtverteidigern auferlegt wird, um für Beschuldigte die Verteidigung sicherzustellen, nach Ansicht der Gebührenreferenten durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung[7] verschärft, da durch das geänderte Prozessrecht nun mehr Termine anfallen. Dafür müssen Verteidiger eine auskömmliche Vergütung erhalten.

[7] BGBl 2019 I, 2128; https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2018_notwendige_Verteidigung.html.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge