Das AG hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, als Autofahrer die Vorfahrt des mit einem Fahrrad fahrenden späteren Nebenklägers missachtet und diesem hierdurch schwere Verletzungen zugefügt zu haben, die zu einer gänzlichen Lähmung führten. Gegen das freisprechende Urteil hat der durch seinen Rechtsanwalt vertretene Nebenkläger Berufung eingelegt.

Noch bevor es zur Berufungshauptverhandlung gekommen ist, ist der Nebenkläger am 24.6.2023 verstorben. Der Rechtsanwalt hat dies dem LG mitgeteilt und zugleich – schriftlich – beantragt, den Angeklagten nunmehr wegen "Körperverletzung mit Todesfolge bzw. fahrlässiger Körperverletzung zu verurteilen". Hiernach hat der Rechtsanwalt die Vertretung des Sohnes des verstorbenen Nebenklägers angezeigt und erklärt, dass "dieser die Nebenklage nach dem Tod des Nebenklägers fortführt". Weiter hat er beantragt, diesen "als Nebenkläger zuzulassen in dem Sinne, dass dieser die Position des verstorbenen Nebenklägers übernimmt und die Berufung mit den in der Berufungsschrift gestellten Anträgen fortführt".

Das LG hat festgestellt, dass die Anschlusserklärung durch den Tod des Nebenklägers seine Wirkung verloren habe. Durch denselben Beschluss sind dem verstorbenen Nebenkläger die Kosten der Berufung mit der Folge auferlegt worden, dass sie aus dessen Nachlass zu erstatten seien. Der Rechtsanwalt hat "sofortige Beschwerde" gegen den gesamten Beschluss eingelegt. Das Rechtsmittel stellt sich nach Auffassung des KG als sofortige Beschwerde des verstorbenen Nebenklägers gegen die Kostenentscheidung sowie als Beschwerde des Sohnes gegen die Versagung der Zulassung als Nebenkläger dar. Beide Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge