- Der Auszahlungsanspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag ist unter Berücksichtigung des Schonvermögensbetrages im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einzusetzendes Vermögen.
- Ob Verbindlichkeiten, die bereits zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Pflicht, die Verfahrenskosten zu tragen, vorhanden waren, mit dem Vermögen getilgt werden können, hängt davon ab, ob die Zurückstellung der Tilgung zuzumuten ist.
- Eine bloße Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Vermögen eine bestehende Verbindlichkeit zu tilgen, genügt hierbei nicht.
OLG Hamm, Beschl. v. 20.11.2023 – II-4 WF 126/23, 4 WF 126/23
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