1. Der Auszahlungsanspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag ist unter Berücksichtigung des Schonvermögensbetrages im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einzusetzendes Vermögen.
  2. Ob Verbindlichkeiten, die bereits zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Pflicht, die Verfahrenskosten zu tragen, vorhanden waren, mit dem Vermögen getilgt werden können, hängt davon ab, ob die Zurückstellung der Tilgung zuzumuten ist.
  3. Eine bloße Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Vermögen eine bestehende Verbindlichkeit zu tilgen, genügt hierbei nicht.

OLG Hamm, Beschl. v. 20.11.2023 – II-4 WF 126/23, 4 WF 126/23

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