Abschließend hat das OVG Berlin-Brandenburg ausgeführt, dem Auftraggeber und Erinnerungsführer sei keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§§ 151 Abs. 1, 60 VwGO) zu gewähren. Es sei nämlich nicht vorgetragen, dass der Erinnerungsführer ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO).

Der Umstand, dass der Vergütungsfestsetzungsbeschluss am 23.12.2022 und damit kurz vor den Weihnachtsfeiertagen zugestellt worden sei, verletze keine gesetzlichen Regelungen. An eine etwaige Übung der Verwaltung in dem betreffenden Kreis, zwischen Advent und Neujahr keine mit Fristablauf versehenen Bescheide ohne besonderen Rechtsgrund zuzustellen, sei das VG Potsdam nicht gebunden gewesen. Auch das Vorbringen des Erinnerungsführers, er habe vom 22.12.2022 bis zum 3.1.2023 seine pflegebedürftigen Eltern betreut, genügt nach Auffassung des OVG nicht, eine unverschuldete Fristversäumung anzunehmen. Denn die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei noch bis zum 6.1.2023 gelaufen. Ferner spreche der Umstand, dass das Erinnerungsschreiben bereits vom 4.1.2023 datiert, dafür, dass der Erinnerungsführer genügend Zeit gehabt habe, um die Erinnerung anzubringen. Dass die Frist etwa aufgrund einer zu langen Postlaufzeit versäumt worden sei, sei weder dargelegt noch sonst erkennbar. Somit sei der Erinnerungsführer nicht an einer rechtzeitigen Erinnerung gehindert. Ggf. hätte er Fristnachlass für eine nachzuholende Begründung beantragen können.

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