Relevante Rechtsgrundlagen für die AGB von Online-/Webshops sind insbesondere das BGB, das EGBGB und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)[1]. Zudem sind bei der Gestaltung des Online-Bestellprozesses und ggf. auch der AGB weitere spezialgesetzliche Informationspflichten zu beachten (z.B. PAngV, Textilkennzeichnungsverordnung, Lebensmittelinformationsverordnung), die zumeist Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG darstellen, sodass Verstöße dagegen abmahnbar sind.

Seit dem 1.1.2022 kann bei rechtsgeschäftlichen Konstellationen das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags und das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen zum Tragen kommen. Beispielsweise beim Verkauf von DVDs an Verbraucher sind Regelungen gemäß §§ 327 Abs. 5 ff. BGB zu beachten. Hintergrund ist, dass eine Bereitstellung von körperlichen Datenträgern, die nur als Vehikel digitaler Inhalte dienen, vorliegt. Für den Verkauf von Waren mit digitalen Produkten (wie gemäß § 327 Abs. 1 S. 1 BGB) können kaufrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sein, z.B. bei einem Navigationssystem nach §§ 327 ff. BGB. Schließlich können bei einem Verkauf von Waren mit digitalen Inhalten, wie einer Videospielkonsole oder einem Smartphone, weitere Regelungen zu beachten sein, etwa § 327a Abs. 3 S. 1 BGB, §§ 475b f. BGB.[2] Hinzu kommen neben dem fernabsatzrechtlichen Bereich diverse IT- und Datenschutz-Compliance-Pflichten, die den sicheren Betrieb eines Webshops und einer Internetplattform und Vorgaben zu datenschutzfreundlichen Schnittstellen (z.B. zu Warenwirtschaftssystemen) und technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs), z.B. i.S.v. Art. 32 DSGVO, zum Gegenstand haben.[3] Diese Parameter sind datenschutz-, software- und -sicherheitstechnisch zu beachten.[4] Hier sollte ein Dialog zwischen Händler und AGB-Verwender und beratendem (Fach-)Anwalt für IT- und Datenschutz sichergestellt werden. Ein vorbildlicher Workflow und Datenschutzmanagement-Prozesse sind auch deshalb zu gewährleisten, da der Webshop-Betreiber unter Umständen bei etwaigen Daten- und Kontrollverlusten (vgl. Art. 33, Art. 34 DSGVO) binnen 72 Stunden handeln muss. Diesbezüglich dürfte die Installation eines (externen) Datenschutzbeauftragten wegen der hohen Verarbeitung personenbezogenen Daten dem Standard entsprechen (vgl. Art. 37 f. DSGVO).

Rein praktisch hat der Betreiber des Webshops auf der vertraglichen Seite technisch-organisatorisch sicherzustellen, dass eine wirksame und nachweisbare Einbeziehung der Online-AGB in den Verträgen mit den Kunden erreicht wird. Hierzu empfiehlt sich eine Beratung und Prüfung in jedem Einzelfall, da dies hinreichend getestet werden sollte.

Bei der Projektdurchführung und der Etablierung von derartigen Fernabsatzsystemen und AGB von Online-Webshops kann die Bedeutung des Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags zur Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie nach der Richtlinie (EU) 2019/771, das am 1.1.2022 in Kraft getreten ist, nicht hoch genug eingeschätzt werden. Denn dieses Gesetz hat faktisch zu einem neuen Kaufrecht geführt. Zudem wurde das genannte Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen als Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770) beschlossen. Hinzuweisen ist insofern insbesondere auf folgende wesentliche Neuerungen:

  • Der Sachmangelbegriff wurde in § 434 BGB neu gefasst, wonach die subjektiven und objektiven Anforderungen sowie die Montageanforderungen für die Mangelfreiheit der Sache vorliegen müssen.
  • Der Verbrauchervertrag über digitale Produkte (§ 327 BGB) wurde als neuer Vertragstypus eingeführt.
  • Eine Abgrenzung zum allgemeinen Kaufrecht ist nach den neu gestalteten Verbrauchsgüterkaufregelungen (§ 475a BGB) vorzunehmen.
  • Waren mit digitalen Elementen sind von Waren mit analogen Elementen abzugrenzen.
  • Den Verkäufer trifft bezüglich eines Verbrauchervertrages über eine Ware mit digitalen Elementen ei-ne Aktualisierungspflicht (§ 475b Abs. 2 BGB).

Betreiber von Onlineshops sind Diensteanbieter von Telemedien im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG und haben auf ihrer Website sowie in E-Mails ein ordnungsgemäßes Impressum gemäß § 5 TMG verfügbar zu halten. Darüber hinaus sind die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten (§§ 11 ff. TMG) und gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG ist eine Datenschutzerklärung bereitzuhalten. Am 25.5.2018 ist zudem die neue Datenschutzgrundverordnung DSGVO) in Kraft getreten. Diese setzt die Wahrung der Betroffenenrechte voraus, wie beispielsweise das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) oder das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO). Dementsprechend werden seitens der kautelarjuristischen IT-Praxis auch mit Blick auf den Sanktions- und massiv erhöhten Bußgeldrahmen individ...

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