Ermahnung

Bei der Ermahnung handelt es sich um die Mitteilung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, dass eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt wurde und weshalb. Sie kommt vor allem bei einem erstmaligen oder geringfügigen Fehlverhalten in Betracht. Im Gegensatz zur Abmahnung droht die Ermahnung für den Wiederholungsfall keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen (v. a. Kündigung) an. Sie stellt deshalb im Vergleich zur Abmahnung ein milderes Mittel dar.

Eine in die Personalakte aufgenommene Ermahnung kann – wenn sie unzutreffend ist – zu einem Entfernungsanspruch des Arbeitnehmers führen. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei Abmahnungen.

Betriebsbuße

Ob eine Rüge des Arbeitgebers im Einzelfall als bloße Abmahnung vertragswidrigen Verhaltens oder als Betriebsbuße anzusehen ist, bedarf im Zweifel der Auslegung der Erklärung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihres Gesamtzusammenhangs und ihrer Begleitumstände. Soll die Missbilligung nur eine Abmahnung und keine Betriebsbuße sein, darf sie keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter haben. Sie darf kein Unwerturteil über die Person des Arbeitnehmers enthalten.

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