Rz. 73

Die Vorpfändung (§ 845 ZPO) und der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind eine Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 RVG, sodass hierfür die Vollstreckungsgebühr (Nr. 3309 VV RVG) insgesamt nur einmal entsteht.

 

Rz. 74

Gegenstandswert ist der Wert der zu vollstreckenden Geldforderungen einschließlich der Nebenforderungen, es sei denn der Wert der zu pfändenden Forderung ist geringer (§ 25 Abs. 1 Ziff. 1 Hs. 1 und 2 RVG). Wenn sich erst später herausstellt, dass der Betrag der gepfändeten Forderung kleiner ist, nehmen einige Gerichte diesen Betrag als Gegenstandswert – sie nehmen also letztlich das Ergebnis der Pfändung als Gegenstandswert an. Falls die Forderung überhaupt nicht existiert, ist deren Wert 0,00 EUR und der RA kann gegenüber seinem Auftraggeber nur eine 0,3 Vollstreckungsgebühr nach der "Wertstufe bis 500,00 EUR" in der Tabelle berechnen. Weitere Erläuterungen mit Beispielen finden Sie in Rdn 20.

 

Rz. 75

Falls mehrere Forderungen des Schuldners gegen mehrere Drittschuldner existieren, wird die Pfändung dieser Forderungen regelmäßig durch einen einheitlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgenommen (§ 829 Abs. 1 S. 3 ZPO). In diesem Fall handelt es sich um nur eine Angelegenheit, in der jedoch mehrere Gegenstände vorliegen; die Gegenstände sind die einzelnen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldner. Vereinfacht gesagt, ergibt sich der Gegenstandswert der Anwaltstätigkeit nach § 22 Abs. 1 RVG aus den zusammengerechneten mehreren zu pfändenden Forderungen, wobei nach § 25 Abs. 1 Hs. 1 RVG der Wert der zu vollstreckenden titulierten Forderungen einschließlich der Nebenforderungen nicht überschritten werden darf (LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.12.2010 – 6 T 18/10; BGH, Beschluss vom 10.03.2011 – VII ZB 3/10; LG Wuppertal, Beschluss vom 19.09.2016 – 16 T 256/16).

 

Rz. 76

Da es sich im Fall des einheitlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses um nur eine Angelegenheit handelt, kann hierfür auch nur eine einzige 0,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG anfallen. Sollten nicht notwendigerweise mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse beantragt worden sein, muss der Schuldner nur die Gebühren für einen Antrag erstatten und der Gläubiger hat Ersatzansprüche gegen seinen RA, der ihn nicht auf die kostengünstigste Möglichkeit hingewiesen hat.

 

Beispiel:

Für den Adam soll eine titulierte Gläubigerforderung von 1.000,00 EUR gegen den Schuldner Bertram durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingetrieben werden. Bertram ist Vermieter von drei Wohnungen, die er an Cäsar, Dobrindt und Ernst vermietet hat. Jeder Mieter schuldet eine Monatsmiete von 500,00 EUR. In diesem Fall wird die 0,3 Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR berechnet, da die zusammengerechneten Mietbeträge 1.500,00 EUR ergeben, der Gläubiger aber nicht mehr als den titulierten Betrag erhalten kann.

Würden jedoch gegen drei Drittschuldner des Schuldners Darlehensrückforderungen von jeweils 300,00 EUR bestehen, könnte der Gegenstandswert nicht höher als 900,00 EUR sein.

 

Hinweis:

Für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurden zwingend Formulare eingeführt mit der "Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung" (ZVFV). Es gibt verschiedene Formulare

wegen Unterhaltsforderungen und
wegen gewöhnlicher Geldforderungen.

Die Widergabe dieser Formulare würde den Rahmen dieses Buches über Anwaltsgebühren sprengen. Wer in der Praxis mit einer Anwaltssoftware arbeitet, wird diese Formulare dort vorfinden, ansonsten im Internet.

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