Rz. 81

In Sachen Lieb gegen Frech obsiegte Lieb. Ihm wurden im Urteil 1.300,00 EUR nebst 10 % Zinsen seit dem 5. Januar zugesprochen. Am 25. April war die Kostenfestsetzung beantragt worden, was gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 14 RVG gebührenrechtlich noch zum Prozess gehört.

RA Hartnack wurde nun von Lieb damit beauftragt, wegen der titulierten Forderung die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Er erteilte dem GVZ am 15. Mai auf dem vorgeschriebenen Formular einen Vollstreckungsauftrag, dessen wesentlicher Inhalt nachstehend aufgezeigt ist. Zur Vereinfachung werden auch die Zinsen auf die festgesetzten Kosten mit 10 % gerechnet.

 

Hinweis:

Für Aufträge an den Gerichtsvollzieher sind Formulare verbindlich eingeführt durch die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV). Das Formular für den "Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen" ist in diverse Module unterteilt, deren Widergabe den Rahmen dieses Buches über Anwaltsgebühren sprengen würde. Wer in der Praxis mit einer Anwaltssoftware arbeitet, wird diese Formulare dort vorfinden – ansonsten im Internet.

Wesentlicher Inhalt eines Vollstreckungsauftrages

 

Beizufügende Unterlagen,

Aufstellung der Forderung,

Berechnung der Anwaltsvergütung

1) Urteil des AG Hannover vom 10. März _________________________, Geschäfts-Nr. 61 C 100/_________________________, zugestellt am 20. März _________________________,
2) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. April _________________________, zugestellt am 5. Mai _________________________.
 
1. Hauptforderung 1.300,00 EUR
2. 10 % Zinsen hieraus vom 05.01. bis 15.05. (121 Tage) 40,33 EUR
3. festgesetzte Prozesskosten 572,93 EUR
4. 10 % Zinsen hieraus vom 25.04. bis 15.05. (21 Tage) 2,82 EUR
    1.916,08 EUR
5. RA-Vergütung für diesen Auftrag  
  Gegenstandswert: 1.916,08 EUR  
 

0,3 Verfahrensgebühr

gem. §§ 2, 13, 18 Abs. 1 Ziff. 1 RVG, Nr. 3309 VV RVG
49,80 EUR
 

20 % Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte

gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG
9,96 EUR
    59,76 EUR
  19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG 11,35 EUR
    71,11 EUR
  also insgesamt 1.987,19 EUR

Die bis zum Tage der Pfändung noch entstehenden Zinsen soll der GVZ hinzusetzen.

Ein Pfändungsversuch des GVZ beim Schuldner verlief fruchtlos, was wir aus der per Nachnahme bei uns eingegangenen Unpfändbarkeitsbescheinigung erfahren. Für die Nachnahme müssen wir 20,00 EUR bezahlen. Damit ist der erste Vollstreckungsversuch beendet.

Da der Gläubiger erfahren hat, dass der Schuldner geerbt hat, erteilt er RA Hartnack nach einem Vierteljahr erneut einen Vollstreckungsauftrag. RA Hartnack beauftragt den GVZ am 27. August erneut mit der Zwangsvollstreckung. Nachstehend ist nur der Teil dieses Auftrags aufgezeigt, der die Berechnung der Schuld und der Gebühren enthält.

Berechnungen in einem zweiten Vollstreckungsauftrag

 
 
1. Hauptforderung 1.300,00 EUR
2. 10 % Zinsen hieraus vom 05.01. bis 27.08. (233 Tage) 77,67 EUR
3. festgesetzte Prozesskosten 572,93 EUR
4. 10 % Zinsen hieraus vom 25.04. bis 27.08. (123 Tage) 16,54 EUR
5. RA-Vergütung für ersten Vollstreckungsauftrag 71,11 EUR
6. GVZ-Nachnahme für ersten Vollstreckungsauftrag 20,00 EUR
    2.058,25 EUR
7. RA-Vergütung für diesen Auftrag  
  Gegenstandswert: 2.058,25 EUR  
 

0,3 Verfahrensgebühr

gem. §§ 2, 13, 18 Abs. 1 Ziff. 1 RVG, Nr. 3309 VV RVG
66,60 EUR
 

20 % Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte

gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG
13,32 EUR
    79,92 EUR
  19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG 15,18 EUR
    95,10 EUR
  also insgesamt 2.153,35 EUR

Die bis zum Tage der Pfändung noch entstehenden Zinsen soll der GVZ hinzusetzen.

Wir stellen fest, dass der Gegenstandswert für die RA-Vergütung des zweiten Vollstreckungsauftrages sich um die Kosten des ersten Auftrages erhöht hat (siehe im zweiten Muster Nr. 5 und 6). Außerdem sind jetzt höhere Zinsen zu berechnen (siehe Nr. 2 und 4), sodass der Wert auch deswegen gestiegen ist. Wegen des gestiegenen Gegenstandswertes ist es möglich, dass der RA für den zweiten Auftrag eine höhere Vergütung erhält, was von der Abstufung der Gebührentabelle abhängig ist.

Sollte die Pfändung auch jetzt wieder fruchtlos verlaufen und RA Hartnack vom Gläubiger den Auftrag zur Durchführung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft erhalten, dann würde sich der Gegenstandswert für die RA-Vergütung wieder erhöhen, und zwar um die Kosten (RA und GVZ) des zweiten Vollstreckungsversuchs und um die weiter steigenden Zinsen. Achten Sie in diesem Falle aber darauf, dass der Gegenstandswert im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft höchstens 2.000 Euro einschließlich der Nebenforderungen betragen darf.

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