Rz. 251

Sowohl bei Anträgen nach § 238 FamFG für Unterhaltsentscheidungen als auch bei Anträgen nach § 239 FamFG für gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare Urkunden müssen die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen eines Abänderungsantrags vorliegen.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 232 FamFG. Nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist das Gericht der Ehesache ausschließlich zuständig für Unterhaltssachen, welche die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten oder die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen.

 

Rz. 252

Für Verfahren, die den Kindesunterhalt betreffen und für die eine Zuständigkeit nach Nr. 1 nicht gegeben ist, sieht § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die Zuständigkeit des Gerichts vor, in dessen Bezirk das Kind oder der zuständige Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es entspricht einem praktischen Bedürfnis, dass nunmehr auch die nach § 1603 Abs. 1 S. 2 BGB privilegierten volljährigen Kinder einbezogen sind.[322]

§ 232 Abs. 2 FamFG bestimmt den Vorrang dieser ausschließlichen Zuständigkeit gegenüber anderen ausschließlichen Gerichtsständen, wie z.B. nach§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO. § 232 Abs. 3 S. 1 FamFG verweist für den Fall, dass eine Zuständigkeit nach Abs. 1 nicht besteht, auf die Vorschriften der ZPO mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes tritt. Unter den Voraussetzungen des § 232 Abs. 3 S. 2 FamFG besteht außerdem ein Wahlgerichtsstand.

 

Rz. 253

Die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte ergibt sich nach § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG.

Nach § 114 Abs. 1 i.V.m. § 112 Nr. 1 FamFG besteht für das Abänderungsverfahren Anwaltszwang.

[322] BT-Drucks 16/6308, S. 255.

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