Rz. 28

Es ergibt sich durch § 906 BGB zum einen ein Abwehranspruch des Eigentümers, der bestimmte, wesentliche Einwirkungen auf sein Grundstück verbieten kann. Überschreiten diese Einwirkungen jedoch die Grenze der Wesentlichkeit nicht, so hat der Eigentümer nach § 906 Abs. 1 BGB diese hinzunehmen. Selbst wenn nach § 906 Abs. 1 BGB eine wesentliche Einwirkung vorliegt, so besteht eine weitergehende Duldungspflicht des Eigentümers, wenn die Einwirkung auf einer ortsüblichen Nutzung des emittierenden Grundstücks beruht und des Weiteren einem vergleichbaren Grundstücksnutzer aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. § 906 BGB kann nur in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB zu einem Abwehranspruch des Eigentümers führen (siehe Rdn 60 ff.).

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