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Die Einwirkungen müssen von einem anderen Grundstück ausgehen. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB enthält einen Katalog, in welchem zwar keine konkrete Definition des Einwirkungsbegriffs vorgegeben, dieser Begriff jedoch in beispielhafter Weise veranschaulicht wird, sodass die Weiterentwicklung der Auslegung des § 906 BGB der Praxis vorbehalten bleibt. Bedeutsam für diese Betrachtung sind diejenigen Einwirkungen, die gerade bei Tiefbauarbeiten häufig auftreten: Erschütterungen, Vibrationen, Staub und Lärm. Insbesondere Erschütterungen treten als unregelmäßige einzelne Stöße (z.B. bei Sprengungen) oder als zumeist gleichförmige Schwingungen und Vibrationen auf, die insbesondere durch eingesetzte Maschinen und Baugeräte (Ramme, Rüttelverdichter, Bagger, Vibrationswalze, Schwingungsverdichter, Bohrgerät usw.) hervorgerufen werden können.

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