Rz. 64

Punkt 10.1 AVB Reisegepäck 1992/2008 hat allein klarstellenden Charakter, dass in der Prämie die Versicherungssteuer enthalten ist. Punkt 10.2 AVB Reisegepäck 1992/2008 regelt die Prämienzahlungspflicht, die im Wesentlichen den Regelungen des VVG entsprechen (hierzu Allgemeiner Teil vgl. § 1 Rdn 142, 148). In der Praxis wird es so gehandhabt, dass der Versicherer regelmäßig den Versicherungsschein nur gegen Zahlung der Erstprämie aushändigt. Bei in einem Reisebüro gebuchten Pauschalreisen erhält der Reisende die Reiseunterlagen üblicherweise erst, wenn er die gebuchte Reise angezahlt hat. Ist die Prämie für die Reisegepäckversicherung separat aufgeführt, so ist diese sofort und in voller Höhe zu bezahlen.

 

Rz. 65

Punkt 11 AVB Reisegepäck 1992/2008 regelt die Dauer des Vertrages. Diese bestimmt sich durch die im Versicherungsschein angegebene Zeit (Punkt 11.1 AVB Reisegepäck 1992/2008). Dies gilt vor allem für die Kurzzeitverträge, die lediglich für eine Reise abgeschlossen werden. Wird die Reise nicht angetreten, so besteht trotzdem die Pflicht die Prämie zu entrichten. Verträge, deren Laufzeit unter einem Jahr liegt, enden ohne Kündigung zum vorgesehenen Zeitraum. Jahresverträge verlängern sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werden (Punkt 11.2 und 3 AVB Reisegepäck 1992/2008).

Der Versicherungsschutz besteht mit Antritt der Reise und endet mit ihrem Abschluss. Der versicherte Zeitraum ist abhängig vom gewählten Vertragstyp. Bei Jahresverträgen kann es zu einem Auseinanderfallen von versichertem Zeitraum und Abschluss der Reise kommen. Wird eine Reise über den versicherten Zeitraum hinaus fortgesetzt, endet der Versicherungsschutz zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt vor dem Reiseende.

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