Rz. 48

Inhaltlich ist für eine Patientenverfügung wichtig, dass sie klar und bestimmt die Wünsche des Betroffenen umschreibt und keine allgemeinen, zweifelhaften Formulierungen enthält wie z.B. "Falls mein Leben nicht mehr lebenswert ist, …".[51] Denn wann das Leben nicht mehr lebenswert ist, entscheidet jeder Einzelne nach seinen eigenen Wertvorstellungen. Auch die Formulierung, ein würdevolles Sterben zu wünschen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht ausreichend konkret.[52] Die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, ist zwar für sich genommen nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls nicht hinreichend konkret, die erforderliche Konkretisierung kann aber durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.[53] Auch wenn eine Patientenverfügung die Formulierung enthält "aktive Sterbehilfe lehne ich ab", ist nach der Rechtsprechung des BGH damit nicht zwingend jeglicher Behandlungsabbruch ausgeschlossen.[54]

 

Rz. 49

Von herausragender Bedeutung ist es also, in der Verfügung die Lebens- und Behandlungssituationen zu benennen, für die die Patientenverfügung gelten soll, zum Beispiel:

Sterbephase
nicht aufhaltbare schwere Leiden
dauernder Verlust der Kommunikationsfähigkeit (Koma, schwere Demenz)
akute Lebensgefahr
irreversible Bewusstlosigkeit.
 

Rz. 50

Für die genannten Umstände sollte die Patientenverfügung auch genaue und bestimmte Aussagen zur Einleitung, zum gewünschten Umfang und zur Beendigung ärztlicher Maßnahmen enthalten, wie etwa künstliche Ernährung oder Wiederbelebung.[55] Da das 3. BtÄndG die Wirkung einer Patientenverfügung nun auch auf Fälle des Behandlungsabbruchs ausgeweitet hat, sollte der Betroffene auch die Frage des Behandlungsabbruchs und -verzichts konkret ansprechen und regeln.[56] Die älteren, meist sehr kurz gehaltenen Patientenverfügungen sind daher vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung problematisch.[57]

[51] Lange, ZEV 2009, 537, 542.
[55] BGH, Beschl. v. 6.7.2016 – XII ZB, 61/16, DNotZ 2017, 199, 209; Palandt/Götz, § 1901a Rn 5.
[56] Müller, DNotZ 2010, 170, 183.
[57] Vgl. auch Anm. von Renner zu BGH, Beschl. v. 6.7.2016, DNotZ 2017, 210, 214.

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