Rz. 169

Der Verteidiger wird in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren von seinem Mandanten beauftragt, für ihn in einer Ordnungswidrigkeitenangelegenheit in Höhe von 100 EUR Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, es findet eine Hauptverhandlung statt, in der der Verteidiger den Betroffenen vertritt. Es handelt sich auch hier um eine durchschnittliche Angelegenheit i.S.d. § 14 RVG.

Abrechnung nach RVG:

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV-RVG   110,00 EUR*
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV-RVG, Verfahren vor der Verwaltungsbehörde   176,00 EUR*
3. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV-RVG, Verfahren im ersten Rechtszug   176,00 EUR*
4. Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag, Nr. 5110 VV-RVG   280,00 EUR*
5. Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV-RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 762,00 EUR  
6. Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV-RVG   144,78 EUR
  Gesamtbetrag   906,78 EUR

*jeweils Mittelgebühr

 

Rz. 170

Die Vergütung des Verteidigers in Bußgeldangelegenheiten richtet sich ebenfalls nach den Bemessungskriterien des § 14 RVG.

Das Bußgeldverfahren vor der jeweiligen Verwaltungsbehörde beginnt

mit dem Eingang einer entsprechenden Anzeige bei der Polizei oder einer Verwaltungsbehörde;
mit dem Eingang einer entsprechenden Anzeige bei einer Staatsanwaltschaft, wenn die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren gem. § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgibt;
bei einer Tätigkeit von Amts wegen mit der Aufnahme der entsprechenden Ermittlungen.
 

Rz. 171

Das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde endet

mit dem Zugang der Nachricht über die etwaige Einstellung durch die Verwaltungsbehörde, z.B. gem. § 47 Abs. 1 OWiG, oder die Staatsanwaltschaft;
mit der Zustellung des Bußgeldbescheides gem. §§ 66, 67 OWiG, sofern der Betroffene keinen Einspruch eingelegt hat;
bei Einspruchseinlegung mit dem Eingang der Akten bei Gericht.
 

Rz. 172

Das Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht beginnt mit dem Eingang der Akten bei Gericht.

Das Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht endet

mit der Verwerfung des Einspruches als unzulässig gem. § 70 Abs. 1 OWiG;
mit der Einstellung des Verfahrens gem. § 47 Abs. 2 OWiG;
mit einer Entscheidung im Beschlusswege gem. § 72 OWiG;
mit einer Entscheidung nach einer Hauptverhandlung durch ein entsprechendes Urteil gem. §§ 71 ff. OWiG.[222]
[222] Vgl. insgesamt Gerold/Schmidt, RVG, S. 1673 f. sowie Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, S. 2821.

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