Rz. 336

Das Gericht erhält das Original des Schriftsatzes, der gemäß § 130 Nr. 6 ZPO zu unterschreiben ist. Eine Berufung ist nicht ordnungsgemäß durch einen Anwalt begründet, wenn dieser eine von einem Dritten entworfene Berufungsbegründung unterzeichnet, dabei jedoch durch einen distanzierenden Zusatz deutlich macht, dass er nicht die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes übernimmt.[169]

 

Rz. 337

Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die handschriftliche Unterschrift. An ihrer Stelle kann nach § 130a Abs. 3 und 4 Nr. 2 ZPO der Rechtsanwalt, welcher das Dokument verantwortet, seinen Namen darunterschreiben, wenn er den Schriftsatz aus dem eigenen beA (besonderen elektronischen Postfach) an das Gericht sendet.

 

Rz. 338

Das seit dem 28.11.2016 in Betrieb befindliche beA[170] soll dem Rechtsanwalt u.a. die elektronische Kommunikation mit der Justiz eröffnen, § 20 Abs. 1 S. 1 RAVPV.[171] Durch Authentifizierungs- und Verschlüsselungstechniken wird sichergestellt, dass sich kein Unbefugter (auch nicht die BRAK) Zugang zum Postfach verschaffen kann. Voraussetzung für den Zugriff auf das beA ist, dass der Rechtsanwalt seine beA-Karte bestellt und die sog. Erstregistrierung an dem Postfach vornimmt, welche seit dem Starttermin des beA möglich ist.

 

Rz. 339

Spätestens ab dem 1.1.2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlage sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.[172]

 

Rz. 340

Nach altem Recht sind dem Original eines Schriftsatzes zwei weitere Abschriften (vgl. § 133 Abs. 1 S. 1 ZPO) pro Prozessbeteiligten beizufügen, eine davon ist beglaubigt und zu unterschreiben, die andere "einfach" einzureichen.

Freilich wird auch diese Handhabung zukünftig irrelevant sein, denn § 133 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt gemäß Satz 2 nicht für elektronisch übermittelte Dokumente (sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen). Anlagen brauchen nicht qualifiziert signiert bzw. per "sicherem Übermittlungsweg" eingereicht zu werden, § 130a Abs. 3 S. 2 ZPO.

[169] BGH, Beschl. v. 14.3.2017 – VI ZB 34/16, juris = NJW-RR 2017, 686–687 (Leitsatz und Gründe).
[170] Nähere Informationen unter: http://bea.brak.de/was-ist-das-bea.
[171] Rechtliche Grundlage ist das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (ERV-Gesetz). Gemäß § 31a BRAO wurde die BRAK verpflichtet, allen in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwälten zum 1.1.2016 ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Nach § 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die BRAK verpflichtet, die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen.
[172] § 130d S. 1 ZPO, eingefügt durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 3786). Durch LandesVO kann das Inkrafttreten der Nutzungspflicht auf den 1.1.2020 oder 1.1.2021 vorverlegt werden (Art. 24 Abs. 2 dieses Gesetzes). Zu den Haftungsgefahren für den Rechtsanwalt im Zusammenhang mit beA wird die Lektüre des lesenswerten Aufsatzes von Günther empfohlen: Haftungsfallen rund ums beA, NJW 2020, 1785–1787.

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