Rz. 336
Das Gericht erhält das Original des Schriftsatzes, der gemäß § 130 Nr. 6 ZPO zu unterschreiben ist. Eine Berufung ist nicht ordnungsgemäß durch einen Anwalt begründet, wenn dieser eine von einem Dritten entworfene Berufungsbegründung unterzeichnet, dabei jedoch durch einen distanzierenden Zusatz deutlich macht, dass er nicht die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes übernimmt.[169]
Rz. 337
Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die handschriftliche Unterschrift. An ihrer Stelle kann nach § 130a Abs. 3 und 4 Nr. 2 ZPO der Rechtsanwalt, welcher das Dokument verantwortet, seinen Namen darunterschreiben, wenn er den Schriftsatz aus dem eigenen beA (besonderen elektronischen Postfach) an das Gericht sendet.
Rz. 338
Das seit dem 28.11.2016 in Betrieb befindliche beA[170] soll dem Rechtsanwalt u.a. die elektronische Kommunikation mit der Justiz eröffnen, § 20 Abs. 1 S. 1 RAVPV.[171] Durch Authentifizierungs- und Verschlüsselungstechniken wird sichergestellt, dass sich kein Unbefugter (auch nicht die BRAK) Zugang zum Postfach verschaffen kann. Voraussetzung für den Zugriff auf das beA ist, dass der Rechtsanwalt seine beA-Karte bestellt und die sog. Erstregistrierung an dem Postfach vornimmt, welche seit dem Starttermin des beA möglich ist.
Rz. 339
Spätestens ab dem 1.1.2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlage sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.[172]
Rz. 340
Nach altem Recht sind dem Original eines Schriftsatzes zwei weitere Abschriften (vgl. § 133 Abs. 1 S. 1 ZPO) pro Prozessbeteiligten beizufügen, eine davon ist beglaubigt und zu unterschreiben, die andere "einfach" einzureichen.
Freilich wird auch diese Handhabung zukünftig irrelevant sein, denn § 133 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt gemäß Satz 2 nicht für elektronisch übermittelte Dokumente (sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen). Anlagen brauchen nicht qualifiziert signiert bzw. per "sicherem Übermittlungsweg" eingereicht zu werden, § 130a Abs. 3 S. 2 ZPO.
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