Rz. 6

Soweit der Verletzte im staatsrechtlichen Sinn des BBG Beamter ist, besteht eine gesetzliche Sonderregelung hinsichtlich derjenigen Ansprüche, welche aus Anlass eines Unfalls gegen öffentliche Körperschaften erhoben werden können.

 

Rz. 7

Weil Beamte nicht den einschlägigen sozialrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des SGB VII, unterliegen, bedarf ihre Unfallfürsorge der besonderen Regelung. Diese ist in den §§ 30 ff. BeamtVG normiert.

 

Rz. 8

Nach § 30 Abs. 2 BeamtVG umfasst die Unfallfürsorge Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Heilverfahren, Unfallausgleich und im Fall der Dienstunfähigkeit Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, und zwar auch bei Schädigung eines ungeborenen Kindes (§ 38a BBG). Außerdem sind Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung und auf einmalige Unfallentschädigung vorgesehen. Hinzuweisen bleibt auf Ansprüche bei Einsatzversorgung im Sinne des § 31a BeamtVG und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a BeamtVG).

 

Rz. 9

Zu den gesetzlichen Versorgungsleistungen gehören auch die Beihilfen, deren Leistung im Ermessen des Dienstherrn steht. So kann nach näherer Maßgabe von § 30 Abs. 5 BeamtVG Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und der in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet. Auch diese sog. Kannbeihilfen haben die Wirkung des Rechtsüberganges.[5]

Ein Schmerzensgeldanspruch des Beamten gegen die Behörde besteht nicht, ebenso wenig bei Soldaten (§ 80 Abs. 1 S. 1 SVG i.V.m. § 81 BVG).[6]

[5] BGH NJW 1954, 32 zu § 87a BeamtVG a.F.
[6] Dazu BGH VersR 1964, 530; BVerwG NJW 1965, 929 = MDR 1965, 510.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge