Rz. 164

Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ist zu prüfen, ob der Vorerbe an einer Umwandlung des Unternehmens, z.B. von der Personen- in eine Kapitalgesellschaft, mitwirken darf. Vor allem die unterschiedliche Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften kann dazu führen, dass der Nacherbe, vor allem wenn ein Börsengang in die Zeit der Vorerbschaft fällt, eine um ein Vielfaches höhere Erbschaftsteuer bezahlen muss, als er dies bei Erhalt der Personengesellschaft getan hätte.[202]

[202] Besteuerungszeitpunkt ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ErbStG der Nacherbfall.

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