Rz. 16
§ 650e BGB ist dispositiv und kann daher durch die Bauvertragsparteien abbedungen werden. Dies geschieht oft schon bei Erteilung des Bauauftrages, da der Besteller zu diesem Zeitpunkt eine stärkere Verhandlungsmacht besitzt:
Rz. 17
Ein individualvertraglich vereinbarter Ausschluss kann sich entweder auf die komplette Anwendung des § 650e BGB beziehen, oder aber auf eine Einschränkung der Rechte aus § 650e BGB.[6] Insgesamt ist ein individualvertraglicher Ausschluss aber nur dann wirksam, wenn nachträglich keine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eintritt oder arglistiges Verhalten des Bestellers nachgewiesen werden kann.[7]
Rz. 18
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen dagegen ist ein Ausschluss des § 650e BGB i.d.R. unwirksam, da zum Nachteil des Unternehmers in das Leitbild des Werkvertragsrechts eingegriffen wird.[8] Etwas anderes kann gegebenenfalls dann gelten, wenn dem Unternehmer eine andere angemessene Sicherheit wie z.B. die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren oder eine Bankbürgschaft eingeräumt wird.[9] Dagegen kann jedoch allein die Möglichkeit, eine Sicherheit nach § 650f BGB fordern zu können, grundsätzlich nicht als angemessene Alternative zu § 650e BGB angesehen werden, da Ziel der Einführung des § 650f BGB war, die Rechte des Unternehmers zu stärken und ihm die Wahl zwischen einem Vorgehen nach § 650e BGB oder nach § 650f BGB zu überlassen.[10]
§ 650f Abs. 4 BGB schließt die Eintragung einer Sicherungshypothek auch nur dann aus, wenn der Unternehmer eine Sicherheit nach § 650f BGB "erlangt hat" und nicht bereits dann, wenn ihm lediglich die Möglichkeit bleibt, eine Sicherheit nach § 650f BGB fordern zu können.
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