Rz. 145

Nach den Anforderungen des § 239 Abs. 1 BGB ist ein Bürge dann tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen hat. Des Weiteren muss er seinen allgemeinen Gerichtsstand grundsätzlich im Inland haben; ein Gerichtsstand in der Europäischen Union ist danach nur dann zulässig, wenn sich der Bürge in der Bürgschaftsurkunde der Geltung deutschen Rechts unterwirft und einen in Deutschland ansässigen Zustellbevollmächtigten benennt. Schließlich muss sich auch der Sitz des Bürgen in einem Vertragsstaat der EU befinden. Nur so ist eine einigermaßen unkomplizierte Rechtsverfolgung im Sicherungsfall möglich.[141]

[141] Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim/Joussen, VOB Teile A und B, Kommentar, § 17 Abs. 4 Rn 2.

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