Rz. 153

Die Forderung nach einem tauglichen Bürgen entspricht grundsätzlich derjenigen in § 232 Abs. 2 BGB. Danach muss der Bürge ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzen und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Auch ein Gerichtsstand innerhalb der Europäischen Union kann dabei ausreichen, wie die Konkretisierung in § 17 Abs. 2 VOB/B zeigt. Danach genügt die Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers mit Sitz in der Europäischen Union, in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem Staat des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen. § 17 Abs. 2 VOB/B ändert damit den § 239 Abs. 2 BGB ab und geht in einem VOB/B-Vertrag als die speziellere Regelung vor.

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