Rz. 92

§ 22 Abs. 1 RVG behandelt den Grundsatz, dass in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände zusammengerechnet werden.

 

Rz. 93

 

Beispiel

Es wird ein Unterhaltsantrag eingereicht. In diesem Schriftsatz werden verschiedene Anträge gestellt:

1. Zahlung von Unterhalt für die Ehegattin
2. Zahlung von Unterhalt für das Kind

Hier treffen in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände aufeinander. Die Werte (Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt) sind zu addieren. § 22 Abs. 1 RVG ist beim Gegenstandswert in der Anwaltsrechnung zu zitieren. Eine Erhöhung kann nicht berechnet werden, vgl. Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV RVG.

 

Rz. 94

Gleiches gilt für die Gerichtskosten gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG; hier werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend, siehe dazu § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

 

Rz. 95

 

Beispiel

Es wird ein Antrag auf Vaterschaftsfeststellung verbunden mit einem Unterhaltsantrag für das Kind, für das die Vaterschaft festgestellt werden soll, beim zuständigen Familiengericht eingereicht:

1. Vaterschaftsfeststellung (nicht vermögensrechtlicher Anspruch)
2. Zahlung von Unterhalt für das Kind (aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch)

Der Wert für die Vaterschaftsstellung beträgt gem. § 47 FamGKG 2.000,00 EUR. Der Wert für den Unterhaltsantrag berechnet sich nach dem für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung geforderten Beträge zzgl. fälliger Unterhaltsbeträge gem. § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG. In diesem verbundenen Verfahren werden daher die jeweiligen Werte ermittelt. Es gilt dann jedoch nur einer der Werte, der höhere.[58]

 

Rz. 96

 

Praxistipp

Sofern es einen sachlich rechtfertigenden Grund gibt, die Verfahren zu verbinden, dürfen die Kostenerwägungen nicht dazu verleiten, die Verfahren zu vereinzeln und auf diese Weise zu einer adäquaten Vergütung zu gelangen. Hier sollte vielmehr frühzeitig an eine Vergütungsvereinbarung gedacht werden.

[58] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 1.7.2014 – 5 WF 144/14, BeckRS 2014, 14162.

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