Rz. 100

 

Zum Thema

Kunz/Kunz "Scheinselbständig oder (arbeitnehmerähnlich-)selbständig?" DB 1999, 846; Reiserer "Schluß mit dem Mißbrauch der Scheinselbständigkeit" BB 1999, 366; Richardi "Scheinselbständigkeit" und arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff“ DB 1999, 958.

 

Rz. 101

 

§ 7 SGB IV-1999 – Beschäftigung[70]

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

(4) 1Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und

1. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2. regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,
3. für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, oder
4. nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten,

wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen.

2Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.

3Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind

1. der Ehegatte sowie
2. Verwandte bis zum zweiten Grade,
3. Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
4. Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) des Versicherten oder seines Ehegatten.

4Auftraggeber gelten als Arbeitgeber.

5Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1.

 

Rz. 102

Scheinselbstständig Beschäftigte waren nach der seit 1.1.1999 und bis 31.12.1999 in Kraft befindlichen Legaldefinition des § 7 IV SGB IV solche Personen, bei denen mindestens 2 der folgenden 4 Kriterien zutrafen:[71]

Keine eigenen Angestellten (§ 7 IV Nr. 1 SGB IV).

Es werden außer Familienangehörigen (§ 7 IV 3 SGB IV) keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer[72] beschäftigt.

Wirtschaftliche Abhängigkeit (§ 7 IV Nr. 2 SGB IV).

I.d.R. wird nur für einen Auftraggeber gearbeitet.[73]

Typische Arbeitnehmerleistung (§ 7 IV Nr. 3 SGB IV).

Es wird eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung ausgeübt bzw. arbeitnehmertypische Arbeitsleistung erbracht, d.h. der Beschäftigte unterliegt Weisungen des Auftraggebers und ist in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert.[74]

Kein unternehmerisches Auftreten (§ 7 IV Nr. 4 SGB IV).

Die Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf.[75]

 

Rz. 103

Waren mindestens 2 Kriterien erfüllt, wurde gesetzlich vermutet, dass im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ein Beschäftigungsverhältnis vorlag. Der Betroffene bzw. sein Auftraggeber hatte dann die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen. Die Vermutungsregelung galt nicht für Handels- und Versicherungsvertreter, da es sich hier um traditionell Selbstständige handelt, bei denen die Vermutung einer Arbeitnehmertätigkeit nicht gerechtfertigt wäre.

 

Rz. 104

Der Katalog des § 7 IV SGB IV war nach der Gesetzesbegründung allerdings nicht als abschließende Regelung gedacht, vielmehr sollte er Raum für weitere Aspekte lassen, die im Einzelfall für ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit sprachen. Eine endgültige Beurteilung ergab sich aus einer Gesamtschau und Gewichtung aller Umstände.

[70] § 7 IV wurde eingefügt durch Art. 3 Nr. 1 Gesetz v. 19.12.1998 BGBl I 1998, 3843 m.W.v. 1.1.1999. § 7 IV 5 SGB IV wurde eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 lit. b Gesetz v. 24.3.1999 BGBl I 1999, 388 m.W.v. 1.4.1999.
[71] Siehe auch: "Versicherungsrechtliche Beurteilung scheinselbständiger Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger" BB 1999, 1500.
[72] Es sollten auch 630 DM-Kräfte und geringfügig Beschäftigte unberücksichtigt bleiben.
[73] Wer 5/6 (83 %) seiner Einnahmen vom selben Auftraggeber erhält, gilt als von ihm wirtschaftlich abhängig.
[74] Wird der Beschäftigte organisatorisch in den Arbeitsablauf des Unternehmens eingebunden, in Dienstpläne eingeteilt und muss er sich an vorgegebene Zeiten halten, spricht dieses gegen Selbstständigkeit. Gleiches gilt, wenn er nicht arbeiten darf, wo er will, sondern erscheinen muss.
[75] Hat der Beschäftigte weder eigene Betriebsräume noch ein eigenes Firmenfahrzeug und schaltet er auch keine eigene Werbung, spricht dieses für ein Beschäftigungsverhältnis.

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