Rz. 64

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, erhalten innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot ohne Ankündigung von Rechtsfolgen, in dem die Inhalte des Kooperationsplans nach § 15 SGB II n.F. überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden. Mit der Regelung soll das Vertrauensverhältnis zum Jobcenter (wieder) aufgebaut und vermieden werden, dass jüngere Leistungsberechtigte durch eine Leistungsminderung den Kontakt zum Jobcenter abrechen und somit für die Unterstützungsleistung der Jobcenter nicht mehr zu erreichen sind.[57]

[57] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks 456/22, 100; Herbe/Palsherm, § 9 Rn 290.

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