Rz. 46

Nach § 21 Abs. 1 SGB II umfassen Leistungen für Mehrbedarfe Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf (§ 20 SGB II) abgedeckt sind. Die einzelnen Mehrbedarfe (z.B. für werdende Mütter, Alleinerziehende, Behinderte) sind in § 21 Abs. 25 SGB II geregelt.[43] Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfe nicht übersteigen (§ 21 Abs. 8 SGB II).

[43] Vgl. im Einzelnen Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Greiner, § 21 Rn 4 ff.; Eicher/Knickrehm, § 21 Rn 1 ff.; Küttner/Voelzke, Arbeitslosengeld II Rn 33.

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