Rz. 258

Muster 3.37: Vereinbarung einer Vertragsstrafe

 

Muster 3.37: Vereinbarung einer Vertragsstrafe

§ _________________________ Vertragsstrafe

1. Bei schuldhafter Überschreitung der Zwischentermine für _________________________-Arbeiten, _________________________-Arbeiten, _________________________-Arbeiten und _________________________-Arbeiten oder bei Verzug hat der Auftragnehmer für jeden _________________________ (Kalendertag/Werktag/Arbeitstag), um den die Frist überschritten wird, an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe von _________________________ % der bei Ablauf des jeweiligen Zwischentermins gem. Zahlungsplan (Anlage _________________________) erreichten Bruttoabrechnungssumme, maximal jedoch 5 % hieraus, zu zahlen.

2. Tage, die bei der Überschreitung von Zwischenterminen oder dem Anfangstermin in Ansatz gebracht wurden, werden bei der Überschreitung von weiteren Zwischenterminen bzw. dem Gesamtfertigstellungstermin nicht nochmals berücksichtigt. Der Auftraggeber erlässt dem Auftragnehmer etwaig verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung von Zwischenterminen bei Einhaltung des Gesamtfertigstellungstermins.

3. Bei schuldhafter Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermins oder bei Verzug hat der Auftragnehmer für jeden _________________________ (Kalendertag/Werktag/Arbeitstag), um den die Frist überschritten wird, an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe von _________________________ % der Bruttoabrechnungssumme, maximal jedoch 5 % hieraus, zu zahlen.

4. Verlängern sich die Ausführungsfristen nach § 6 Abs. 2 VOB/B, so gilt das Vertragsstrafenversprechen entsprechend für die neuen Fristen. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen jedoch nicht durch die Vereinbarung neuer Termine bzw. Fristen.

5. Insgesamt werden die Vertragsstrafen aus Überschreitung von Anfangs-, Zwischen- und/oder dem Gesamtfertigstellungstermin auf maximal 5 % der Bruttoabrechnungssumme begrenzt.

6. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch den Auftraggeber bleibt unberührt.

7. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

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