Rz. 81

Da der Gesetzgeber die Ausstattung nach § 1624 BGB nicht als gänzlich freiwillig, sondern als Erfüllung einer familiären, sittlichen Verpflichtung angesehen hat, hat er den Grund der Zuwendung nicht als Schenkung, sondern insoweit als causa sui generis[145] behandelt. Somit unterliegt die Ausstattung auch nicht der Pflichtteilsergänzung.

Als objektive Voraussetzung muss die Ausstattung aus dem Vermögen eines Elternteils gewährt werden. Subjektive Voraussetzung ist wiederum, dass zwischen den Beteiligten Einigkeit über den gesetzlichen Ausstattungszweck bestehen muss. Dieser kann entweder in der Begründung oder Erhaltung einer selbstständigen Lebensstellung liegen, aber auch als Zuwendung anlässlich der Heirat des Kindes (Mitgift, Aussteuer) gewährt werden.

Die Ausstattung wird allerdings dann als Schenkung begriffen, soweit es sich um eine Übermaßausstattung handelt. Die Frage der Angemessenheit einer Ausstattung ist stets auf den Zuwendungszeitpunkt zu beantworten. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Übermaßausstattung vorliegt, sind die gesamten Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich.[146]

Ist eine übermäßige Ausstattung als Schenkung zu qualifizieren, ist sie dies nur bezüglich des überschießenden Teils. Insoweit bedarf ein Schenkungsversprechen der Form des § 518 BGB. Fehlt es an der Form, ist das Ausstattungsversprechen teilnichtig, sein Gesamtschicksal beurteilt sich nach § 139 BGB. Im Zweifel wird demnach von der Gültigkeit des Ausstattungsversprechens in dem § 1624 BGB entsprechenden Umfange ausgegangen,[147] denn der Zweck des § 1624 BGB spricht gegen die Regel des § 139 BGB. Die Beweislast für einen das angemessene Maß überschreitenden Umfang der Ausstattung trägt derjenige, der das Übermaß behauptet.[148]

 

Praxishinweis

Die Übertragung der wesentlichen Vermögensanteile des Erblassers wird regelmäßig durch die Ausstattung nicht möglich sein, da andernfalls eine Übermaßausstattung vorliegen würde.

Da die Ausstattung nicht dem Schenkungsrecht unterliegt, bedarf das Ausstattungsversprechen grundsätzlich keiner Form, insbesondere gilt § 518 Abs. 1 BGB nicht. Die Regeln über die Notbedarfseinrede, § 519 BGB, die Rückforderung wegen Notbedarfs, § 528 BGB, und den Widerruf nach § 530 BGB, gelten ebenfalls nicht.

 

Praxishinweis

Folglich gibt die Ausstattung dem Empfänger größeren Schutz vor Rückforderungen insbesondere des Sozialamts.

Zuwendungen, die nicht als Schenkung, sondern als Ausstattung anzusehen sind, stellen demnach ein geeignetes Mittel dar, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Nur bei Vorliegen einer Schenkung greifen die Pflichtteilsergänzungsansprüche der §§ 2325 und 2326 BGB ein.

 

Praxishinweis

Ob man Zuwendungen an Kinder als Ausstattung betitelt, um die Ansprüche unliebsamer Pflichtteilsberechtigter zu umgehen oder wenigstens zu minimieren, sollte dennoch wohl überlegt sein.

Wenn der Erblasser die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB erlebt, hätte er den Vermögenswert zwar erfolgreich dem Pflichtteilsergänzungsanspruch entzogen. Allerdings gilt es zu bedenken, dass eine Ausstattung zwingend unter pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen auszugleichen ist (§ 2316 Abs. 3 BGB). Folglich würde der Vermögenswert wegen der nicht dispositiven Ausgleichungspflicht der Ausstattung auf den Erbfall noch Berücksichtigung finden.

Vor diesem Hintergrund ist eine Ausstattung nur dann empfehlenswert, wenn es sich bei dem unerwünschten Pflichtteilsberechtigten um den Ehegatten oder Lebenspartner handelt, da hier keine Ausgleichungspflicht nach § 2316 BGB besteht. Sinn machen kann die Ausstattung ferner, wenn der Erblasser den Ablauf der Zehnjahresfrist aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr erleben wird.

[145] BGH NJW 1965, 2056.
[146] Grüneberg/Weidlich, § 2050 Rn 9.
[147] KG FamRZ 63, 449, 451.
[148] RGZ 141, 278.

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