Rz. 103

Die Antwort auf die Frage, ob die Anwaltssoftware ausreichend "vertrauenswürdig" ist, um sich auf deren Angaben verlassen zu können, wird sicher vom Einzelfall abhängen.

 

Rz. 104

Das BVerfG sieht zumindest beim Heraussuchen einer gerichtlichen Fax-Nummer Bedenken, ohne dies aber näher zu begründen. Das BVerfG in seiner Entscheidung wortwörtlich:[98]

Zitat

"Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin durfte sich weder darauf verlassen, dass die Verfassungsbeschwerde am Verfahren mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs teilnimmt, noch darauf, dass die in ihrer Kanzleisoftware eingespeicherten Telefaxnummern zutreffend sind."

 

Rz. 105

Der BGH jedoch zum Thema:

Zitat

"Zur Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts darf sich ein Anwalt auf ein bewährtes Softwareprogramm in der jeweils neuesten Fassung verlassen."[99]"

 

Rz. 106

Voraussetzung war hier aber:

Verwendung eines seit Jahren bewährtes Softwareprogramms
in der jeweils neuesten Fassung
 

Rz. 107

So auch schon der BGH 2004:[100]

Zitat

"Zur Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts darf sich der Rechtsanwalt auf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung in der Regel verlassen. Eine organisatorische Anweisung des Anwalts an seine Bürokraft, eine Abgleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht erforderlich."

 

Rz. 108

Kein Vertrauensschutz besteht somit, wenn die UpDates "nicht gefahren" werden. Voraussetzung dürfte u.E. aber auch sein, dass eine regelmäßige Kontrolle der automatisierten Vorgänge via Software keine Fehler gezeigt haben und dies auch entsprechend vorgetragen und eidesstattlich versichert werden kann.

 

Rz. 109

Was die Überprüfung der automatisierten Eingangsbestätigung mittels Anwaltssoftware betrifft, so ist hier bisher Rechtsprechung nicht bekannt, die es für ausreichend hält, dass allein anhand der Anwaltssoftware die Überprüfung des rechtzeitigen und wirksamen Eingangs der Rechtsmittelschrift erfolgt. Im Gegenteil. Das VG Aachen[101] vertritt die Auffassung, dass es schuldhaft nicht der gebotenen anwaltlichen Sorgfalt entspricht, wenn der Versand eines fristgebundenen Schriftsatzes über die beA-Schnittstelle einer Software vorgenommen wird, ohne eine weitere Ausgangskontrolle durchzuführen. Daher empfehlen wir dringend, stets die automatisierte Eingangsbestätigung über die beA-Weboberfläche via Browser abzufragen und sich nicht auf eine Eingangsbestätigung via Schnittstelle der Anwaltssoftware oder einer selbst errichteten Software zu verlassen, und zwar so lange, bis es zu dieser Frage belastbare Rechtsprechung des BGH gibt.

[98] BVerfG, Beschl. v. 27.5.2020 – 1 BvR 338/20, openJur 2021, 41972 Rn 5.
[101] VG Aachen, Urt. v. 7.3.2022 – 10 K 2469/21.A, BeckRS 2022, 4828.

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