I. Musterklausel

 

Rz. 252

Muster 3.43: Urheberrechte und Rechte an verwandten Schutzrechten

 

Muster 3.43: Urheberrechte und Rechte an verwandten Schutzrechten

Soweit es sich bei den von dem Arbeitnehmer geschaffenen Arbeitsergebnissen nicht um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge handelt, gelten in Bezug auf die Rechte an den Arbeitsergebnissen die folgenden Vereinbarungen:

(1) Sämtliche Rechte an sämtlichen Arbeitsergebnissen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Arbeitgeber zu.

(2) Der Arbeitnehmer überträgt hiermit dem Arbeitgeber bereits jetzt zum Zeitpunkt der Entstehung der Arbeitsergebnisse die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.

(3) Die Übertragung umfasst insbesondere das Recht des Arbeitgebers, die Ergebnisse im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form, entgeltlich oder unentgeltlich, zu nutzen, öffentlich wiederzugeben, zu vervielfältigen, zu verbreiten, in digitaler Form auf Bild-, Daten- und Tonträger aller Art aufzunehmen und diese ihrerseits zu vervielfältigen und zu verbreiten und die Ergebnisse interaktiv auf elektronischem Weg auf allen Übertragungswegen nutzbar zu machen. Der Arbeitgeber ist weiter berechtigt, die Ergebnisse zu bearbeiten und/oder zu verändern sowie die so bearbeiteten oder veränderten Ergebnisse zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Der Arbeitnehmer überträgt dem Arbeitgeber außerdem auch die Rechte an zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannten Nutzungsarten. Der Arbeitgeber ist insbesondere auch berechtigt, die ihm übertragenen Rechte auf Dritte zu übertragen und/oder Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die nach Auffassung des Arbeitgebers für die Übertragung der Nutzungsrechte erforderlich sind.

(4) Ausschließlich der Arbeitgeber ist befugt, die Arbeitsergebnisse nach eigenem Ermessen zu Schutzrechten anzumelden und aufrecht zu erhalten oder sonstige Maßnahmen zum Schutz der Arbeitsergebnisse zu treffen.

(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach besten Kräften an sämtlichen Maßnahmen des Arbeitgebers zum Schutz der Arbeitsergebnisse, insbesondere bei der Anmeldung und Aufrechterhaltung von Schutzrechten, mitzuwirken. Er wird sämtliche hierfür nach Auffassung des Arbeitgebers erforderlichen Handlungen vornehmen und Erklärungen abgeben.

(6) Für die Übertragung der Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen steht dem Arbeitnehmer keine gesonderte Vergütung zu. Die Übertragung der Nutzungsrechte ist durch die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Vergütung abgegolten. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

(7) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsergebnisse in angemessenem Umfang zu dokumentieren. Der Arbeitnehmer wird den Arbeitgeber zeitnah über die Arbeitsergebnisse informieren und diese dem Arbeitgeber einschließlich der Dokumentation übergeben.

(8) Der Arbeitnehmer verzichtet hiermit, soweit rechtlich möglich, auf die ihm eventuell zustehenden persönlichkeitsrechtlichen Rechtspositionen, insbesondere das Recht zur Nennung als Urheber und das Recht zur Zugänglichmachung eines Werkes.

II. Grundlagen

 

Rz. 253

Wie in Rdn 221 ff. betreffend die Rechte an technischen Erfindungen erläutert, geht das deutsche Recht von dem sog. "Schöpfungsprinzip" aus.[320] Die Rechte an einem Arbeitsergebnis entstehen somit immer bei dem menschlichen Schöpfer des Arbeitsergebnisses, also dem Arbeitnehmer, und nicht unmittelbar bei dem Arbeitgeber. Soll der Arbeitgeber Inhaber der Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen werden, bedarf es immer eines gesonderten Übertragungsaktes, der entweder gesetzlich oder aber vertraglich geregelt sein kann. Dabei ist zu beachten, dass das Urheberrecht als solches nicht übertragen werden kann, der Urheber seinem Arbeitgeber also immer nur Nutzungsrechte einräumen kann, § 29 Urheberrechtsgesetz (UrhG).[321]

Anders als im Bereich der technischen Erfindungen existieren für die sonstigen Arbeitsergebnisse, insbesondere für die dem urheberrechtlichen Schutz zugänglichen Werke, gesetzliche Regelungen allerdings nur in sehr eingeschränktem Umfang. Außerdem werfen die gesetzlichen Regelungen eine Vielzahl von Fragen auf.

 

Rz. 254

In § 43 UrhG ist zunächst geregelt, dass die allgemeinen Regelungen betreffend die Übertragung von Nutzungsrechten auch dann anzuwenden sind, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Pflichten aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dessen Inhalt und Wesen nichts anderes ergibt. Daraus folgt, dass auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in Bezug auf die Übertragung von Nutzungsrechten die sogenannte Zweckübertragungstheori...

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