Rz. 380

Muster 3.63: Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

Muster 3.63: Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf das vorliegende Arbeitsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Arbeitsvertrag ist der jeweilige Sitz der Gesellschaft. Dieser ist derzeit _________________________.

 

Rz. 381

Gerade bei den zuletzt oben angesprochenen Arbeitsverhältnissen mit Auslandsbezug kann sich neben der Begründung einer bestimmten Gerichtszuständigkeit auch die Frage stellen, inwieweit es möglich ist, im Vertrag auch die Frage des anwendbaren Rechts zu beeinflussen. Es mag hierbei zunächst ein Bedürfnis für eine jedenfalls klarstellende Regelung bestehen, welches Recht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sein soll. Eine lediglich klarstellende Regelung des Inhalts, dass das Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegt, ist dabei zunächst unkritisch. Das Ziel einer solchen Regelung mag aber auch darin bestehen, die strengen Vorgaben des deutschen Arbeitsrechts zu umgehen, indem ein anderes, weniger strenges Recht in Bezug genommen wird. Jenseits der sich hierbei stellenden rechtlichen Fragen sollte bei Aufnahme einer solchen Regelung aber insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels schon bedacht werden, dass die Inbezugnahme eines "fremden", dem Arbeitnehmer nicht vertrauten Rechts unter Umständen sehr abschreckend wirken und damit einen erfolgreichen Vertragsschluss sogar von vornherein verhindern kann.

 

Rz. 382

Zudem sorgt auch das Recht selbst dafür, dass zumindest die Mindeststandards des bei objektiver Betrachtung an sich einschlägigen deutschen Arbeitsrechts nicht durch eine Bezugnahme auf das Recht eines Drittstaats umgangen werden können und somit jedenfalls die Wirksamkeit solcher Klauseln in aller Regel nur sehr begrenzt ist: So steht es den Parteien eines Vertrags nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 3 der insoweit im europäischen Kontext einschlägigen Rom I-Verordnung[470] zwar grds. frei, das anzuwendende Recht durch vertragliche Abrede zu bestimmen. Eine solche Rechtswahl darf allerdings nach Art. 8 Rom I-VO nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz der zwingenden Rechtsvorschriften der nationalen Rechtsordnung[471] entzogen wird, die unabhängig von der getroffenen Rechtswahl nach Art. 8 Abs. 2 bis 4 Rom I-VO an sich einschlägig wäre.[472] Darüber hinaus kommen gemäß Art. 9 Rom I-VO auch die international zwingenden Eingriffsnormen des deutschen Rechts stets zu Anwendung, wenn der Sachverhalt einen Bezug zur deutschen Rechtsordnung aufweist. Als zwingende Eingriffsnorm in diesem Sinne sind etwa die Vorschriften des AÜG oder die nationalen Schutzvorschriften zugunsten von Schwangeren und Müttern zu fassen, nicht jedoch die Normen des ersten Abschnitts des KSchG oder die Vorschrift des § 613a BGB.[473] Schließlich ist unter Umständen der sog. "ordre-Public-Vorbehalt" des Art. 21 Rom I-VO zu beachten.[474]

[470] Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I).
[471] Vgl. ErfK/Schlachter, Art. 9 Rom I-VO Rn 19 m.w.N. Der Begriff ist hier weit zu verstehen; er umfasst alle zwingenden Bestimmungen, die nicht abbedungen werden können und dem Schutz des Arbeitnehmers dienen. Dies trifft etwa für die §§ 114 KSchG zu; vgl. BAG v. 10.4.2014 – 2 AZR 741/13.
[472] Bei reinen Inlandssachverhalten enthält bereits Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO eine entsprechende Beschränkung; siehe ErfK/Schlachter, Art. 9 Rom I-VO Rn 18.
[473] ErfK/Schlachter, Art. 9 Rom I-VO Rn 23 ff. m.w.N.; BeckOK-Arbeitsrecht/Maultzsch, VO(EG) 593/2008 Art. 9 Eingriffsnormen Rn 229 ff.
[474] BeckOK-Arbeitsrecht/Maultzsch, VO(EG) 593/2008 Art. 9 Eingriffsnormen Rn 199 ff.

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