Rz. 372

Die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bestimmt sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO (i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG) sowie ggf. § 48 Abs. 1a) und § 82 ArbGG.[459] Die Arbeitsvertragsparteien können die jeweilige Gegenpartei danach im Fall gerichtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich an deren allgemeinem Gerichtsstand verklagen, der im Fall des Arbeitnehmers durch dessen Wohnsitz (§ 13 ZPO), im Fall des Arbeitgebers zumeist durch den Sitz der Anstellungsgesellschaft (§ 17 ZPO) bestimmt wird. Daneben kommen insbesondere die besonderen Gerichtsstände des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO), der Niederlassung (§ 21 ZPO), der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) sowie ggf. der Widerklage (§ 33 ZPO) in Betracht, an denen alternativ (nach Wahl des Klägers) geklagt werden kann (vgl. § 35 ZPO). Der besondere Gerichtsstand des Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1a) ArbGG wird sich zumeist mit dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO decken. Eigenständige Bedeutung kann er in Fällen haben, in denen ein gewöhnlicher Arbeitsort i.S.d. § 48 Abs. 1a) ArbGG nicht festzustellen ist. § 48 Abs. 1a) S. 2 ArbGG bestimmt in diesen Fällen, dass dann auch das Arbeitsgericht örtlich zuständig ist, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Insoweit kann es zu von der Bestimmung des Erfüllungsortes (§ 269 BGB) abweichenden Ergebnissen kommen.[460]

[459] Vgl. hierzu ErfK/Koch, § 48 ArbGG Rn 19 ff.; Germelmann/Matthes/Prütting/Künzl, § 48 ArbGG Rn 25 ff.
[460] ErfK/Koch, § 48 ArbGG Rn 20 m.w.N.

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