Rz. 118

Im Kanton Zürich sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Nachkommen des Erblassers/Schenkers von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (§ 11 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz Zürich [ESchG ZH][115]). Adoptivkinder werden dabei den leiblichen Kindern gleichgestellt (§ 25 ESchG ZH). Ansonsten steuerbefreit sind nur Gelegenheitsgeschenke bis zu einem Wert von 5.000 CHF sowie die Beherbergung von Verwandten im eigenen Haushalt (§ 12 ESchG ZH). Vermögensübergänge an steuerbefreite außerkantonale juristische Personen sind steuerfrei, sofern der Sitzkanton Gegenrecht hält.

 

Rz. 119

Auch im Kanton Zürich werden Abzüge vom steuerbaren Vermögensübergang in Abhängigkeit des Verwandtschaftsverhältnisses gewährt: 200.000 CHF für den Elternteil; 15.000 CHF für den Bruder, die Schwester oder die Großeltern; 15.000 CHF für den Verlobten; 15.000 CHF für das Stiefkind und das Kind des eingetragenen Partners, Patenkind oder Pflegekind und Hausangestellte mit mehr als zehn Dienstjahren sowie 50.000 CHF für den Lebenspartner, der während mindestens fünf Jahren mit dem Erblasser/Schenker im gleichen Haushalt zusammengelebt hat. Für alle übrigen erwerbsunfähigen oder beschränkt erwerbsfähigen unterstützungsbedürftigen Personen gilt ein Freibetrag von 30.000 CHF. Die Freibeträge werden dabei nur einmal, unter Anrechnung bereits erhaltener Zuwendungen, und damit nicht pro Steuerperiode gewährt (§§ 21 und 24 ESchG ZH).

 

Rz. 120

Wie in zahlreichen anderen Kantonen auch, wird im Kanton Zürich die Berechnung der zu zahlenden Erbschafts- oder Schenkungssteuer in zwei Schritten vollzogen. Nach § 22 beträgt die einfache Steuer in Abhängigkeit des steuerbaren Vermögensüberganges zwischen 2 % für die ersten 30.000 CHF bis zu 6 % ab einem Betrag von über 1.5 Millionen CHF. Im zweiten Schritt wird diese einfache Steuer mit einem Faktor aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses multipliziert. Dieser beträgt für die Eltern 1; für Großeltern und Stiefkinder 2; für Geschwister 3; für Stiefeltern 4; für Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern 5 sowie 6 für alle anderen Erwerber.

 

Rz. 121

Ob die 30 %-Marke des § 4 Abs. 2 AStG überschritten wird, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern hängt wiederum von der Höhe der Zuwendung und dem Verwandtschaftsverhältnis des Begünstigten zum Erblasser/Schenker ab.

[115] Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 28.9.1986 (LS 632.1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge