Rz. 108

Der Kanton St. Gallen befreit die Ehegatten, eingetragene Partner, die Nachkommen sowie die Stief- und Pflegekinder von der Erbschaft- und Schenkungssteuer. Allgemein von der Steuer befreit wird die Zuwendung von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen sowie Gelegenheitsgeschenken im üblichen Betrag bis zu 5.000 CHF (Art. 146 Steuergesetz St. Gallen (StG SG)[111]). Vermögensübergänge an steuerbefreite außerkantonale juristische Personen sind steuerfrei, sofern der Sitzkanton Gegenrecht hält.

 

Rz. 109

Von den steuerbaren Zuwendungen werden bei jedem Eltern-, Stief- und Pflegeelternteil sowie den Nachkommen von Stief- und Pflegekindern 25.000 CHF und bei sämtlichen übrigen steuerpflichtigen Empfängern 10.000 CHF abgezogen. Der steuerfreie Betrag wird dabei nur einmal gewährt.

 

Rz. 110

Der Steuersatz wird in einem einstufigen Verfahren festgelegt und ist lediglich vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Die Steuer beträgt für die Eltern, Stief- und Pflegeeltern sowie die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern 10 %, für die Geschwister, Schwiegereltern und -kinder sowie die Großeltern 20 % und für sämtliche übrigen Empfänger 30 % der steuerbaren Zuwendung (Art. 154 StG SG).

 

Rz. 111

Eine mögliche Unterschreitung der 30 %-Marke des § 4 Abs. 2 AStG kann wiederum nicht pauschal bejaht oder verneint werden, da die Steuerhöhe in St. Gallen lediglich vom Verwandtschaftsgrad (einstufig), in Deutschland dagegen zusätzlich dazu auch vom Vermögensbetrag (zweistufig) abhängig ist. Daher ist neben den steuerbefreiten Personen insbesondere bei hohen Übertragungsbeträgen sowie allgemein bei der Steuerklassifizierung des Verwandtschaftsgrades Sorgfalt geboten.

[111] St. Galler Steuergesetz vom 9.4.1998 (sGS.811.1).

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